Sehr geehrter Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Das Veterinäramt hat insofern Recht, als im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierSchG
sowohl fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten als auch die erforderliche Zuverlässigkeit zu prüfen sind. Diesbezüglich trifft Sie eine Mitwirkungspflichten dahingehen, dass Sie unter ein Fachgespräch zur Verfügung stehen müssen und durchaus auch hinsichtlich einer Zuverlässigkeitsprüfung, wie in Ihrem Fall, vorreiten müssen, um eine Beurteilung des Veterinäramtes zu ermöglichen.
Es ist auch richtig, dass das Amt aufgrund des Absatzes 2a derselben Vorschrift Auflagen erteilen kann. Daher rate ich dringend zu einem kooperativen Verhalten gegenüber dem Veterinäramt, da Sie dadurch am ehesten Ihre Interessen wahren können.
Wie Sie den Sachverhalt schildern gehe ich aber davon aus, dass Sie eine Genehmigung erhalten werden. Sollte diese jedoch mit Auflagen versehen sein, mit denen Sie nicht einverstanden sind, so wäre das prozessuale Vorgehen wie folgt: Sie müssten zunächst gegen eine eventuelle Verweigerung der Erlaubnis oder Erteilung der Erlaubnis unter Auflagen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sofern diesem nicht abgeholfen wird und ein entsprechender Widerspruchsbescheid ergeht, steht Ihnen der Klageweg gegen die Entscheidung der Behörde offen. Diese ist abermals innerhalb eines Monats zu erheben.
Sollte es soweit kommen rate ich Ihnen dazu, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der die Entscheidung des Amtes für Sie prüfen und die entsprechenden Schritte einleiten wird.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Diese Antwort ist vom 13.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, vilen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich sie richtig verstanden habe: Sie schrieben, dass es rechtlich einwandfrei ist, das das Veterinäramt auch nicht nur ein Fachgespräch Pferdehaltung, sondern auch noch ein Fachgespräch Reitunterricht plus Vorreiten von mir verlangen kann, obwohl das die Verwaltungsvorschrift nicht vorsieht (Fachgespräch kann ja auch durch einen Sachkundekurs ersetzt werden, der auch nur eine theoretische schriftliche Prüfung vorsieht)? Das Vorreiten soll dem Prüfen der Zuverlässigkeit dienen, dafür habe ich aber bereits wie in der Verwaltungsvorschrift angegeben einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und ein pol. Führungszeugnis vorgelegt?
Mit freundlichen Grüßen
eine Ratsuchende
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie bereits geschildert kann das Veterinäramt aus meiner Sicht Ihre Mitwirkung in der beschriebenen Weise verlangen, denn es kann seine Entscheidung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.
Diese dürfen natürlich nicht sachfremd, überzogen oder unverhältnismäßig sein. Aber bei einem Fachgespräch und dem Vorreiten ist das wohl nicht der Fall: die einmalige Belastung für Sie und Ihre Tochter und der eher geringe einmalige Zeitaufwand hierfür spielen eine untergeordnete Rolle, wenn man bedenkt, dass auf der anderen Seite der Schutz von Mensch und Tier stehen. Das Vorreiten und das Fachgespräch erscheinen als durchaus mildes Mittel zur Beurteilung Ihrer Sachkunde und Zuverlässigkeit.
Aus diesem Grunde rate ich zu einem kooperativen Zusammenwirken mit dem Amt, insbesondere da ich aus Ihren Schilderungen entnehme, dass Sie nichts zu verbergen haben, da Ihr Umgang mit den Pferden einwandfrei ist, und da es nie Probleme gab.
Mit freundlichen Grüßen
RA Christian Grema