Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen summarisch Folgendes raten:
1. Sofern die Flugverspätung nicht durch den verspäteten Abflug von Mexiko aus mitverursacht wurde, kommen Entschädigungsansprüche aus der EG-Fluggastverordnung zunächst nicht in Betracht (vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_046/l_04620040217de00010007.pdf).
2. Es kämen dann gegen die Fluggesellschaft nur Ansprüche auf Schadensersatz aus Art. 19 des Montrealer Abkommens in Betracht. Danach haftet der Luftfrachtführer u.a. für die Verspätung von Reisenden. Dies hängt jedoch entscheidend davon ab, dass die Flugesellschaft schuldhaft handelte.
3. Weiterhin kommen auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter (bei dem Sie Ihre Pauschalreise gebucht haben; nicht die Fluggesellschaft!) aus Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB
)in Betracht.
4. Es würde zu weit gehen, jetzt weiter ins Detail zu gehen, da zuviele vertragliche und andere Faktoren eine Rolle dabei spielen, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter zusteht. Auf jeden Fall sehe ich tendenziell berechtigte Chancen Ihren Schaden (zusätzliches Ticket) ersetzt zu bekommen. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Sache befassen, der eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen kann.
5. Die Aussage der Fluggesellschaft Ihnen gegenüber mag stimmen, da in der Tat eine Airline nicht verpflichtet sein kann, ohne Zutun des Kunden einen Flug bei einer anderen Airline zu buchen. Von einem möglichen Schadensersatzanspruch befreit dies die Fluggesellschaft jedoch nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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