Sehr geehrter Fragesteller,
soweit die Reise wie in Ihrem Fall wegen einer Einreisesperre nicht stattfinden kann haben Sie Anspruch auf eine Erstattung des Flugpreises. Das gilt auch dann, wenn Sie nur den Flug gebucht haben. Wenn sie aufgrund der Einreisesperre nicht einreisen können kann Ihre Reise nicht durchgeführt werden,
Die Fluggesellschaft ist also zunächst einmal verpflichtet, Ihnen den Ticketpreis zu erstatten.
Zusätzlich zu der Rückerstattung des Ticketpreises könnte Ihnen sogar noch eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 zustehen, dies wäre dann der Fall wenn vielmehr wirtschaftliche Gründe für die Stornierung bestehen als nur die Geltendmachung des Einreiseverbots. Es gibt ja durchaus noch mehrere Flüge in die USA welche stattfinden, insbesondere wenn es sich bei den Passagieren um Amerikaner handelt. Einen solchen Anspruch sollten Sie aber meiner Einschätzung nach möglichst rasch an einen professionellen Aufkäufer für solche Rechte weiterverkaufen. Wenn es den Airlines gelingt sich hier auf "außergewöhnliche Umstände" zu berufen könnte so ein Vorhaben dann auch scheitern. Bei einem Verkauf des Entschädigungsanspruchs ist das aber nicht mehr Ihr Problem.
Im Ergebnis können Sie also den Flugpreis zurückverlangen, einen zusätzlichen Anspruch auf eine Fluggastentschädigung sollten Sie aufgrund der vagen Erfolgsaussichten und des Aufwandes möglichst rasch an einen Aufkäufer abtreten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend,
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Diese Antwort ist vom 17.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Danke Ihnen.
Ist es denn für die Forderung der Rückerstattung schädlich, wenn ich den Flug zunächst selbst storniere?
Wie beschrieben, ist dass die einzige Option, die United Airlines aktuell online anbietet. Ich habe die Befürchtung, dass United sich hinterher darauf zurückzieht, dass ich den Flug selbst storniert habe! Für mich als Laie sieht das nach einer bewussten "Rechtsfalle" aus!
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit das Reiseverbot besteht kann Ihnen die Stornierung nicht vorgehalten werden. Ich sehe das aber ähnlich wie Sie und würde daher empfehlen den Flug von Ihrer Seite aus erst in etwa 3-7 Tage vor der Reise zu stornieren . Bis dahin können Sie aber die Airline immer wieder dazu auffordern sich zu erklären und den Flugpreis zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke