Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
kommt grundsätzlich durch die zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande. Der Käufer und der Verkäufer müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein, das sind bei einem Kaufvertrag der Kaufgegenstand und der Kaufpreis.
Verträge können grundsätzlich mündlich wirksam geschlossen werden, wenn im Gesetz keine strengere Form vorgeschrieben ist. Kaufverträge über Wohnmobile unterfallen keiner besonderen Form, sondern können mündlich geschlossen werden. Das heißt, ein mündlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem Verkäufer kann durchaus wirksam sein.
Sind die Willenserklärungen nicht eindeutig und ausdrücklich formuliert, müssen Sie gemäß §§ 133
, 157 BGB
ausgelegt werden. Hier kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont an, wie der Empfänger der jeweiligen Willenserklärung die Erklärung des Erklärenden nach der Verkehrssitte und Treu und Glauben verstehen durfte. Es kommt in Ihrem Fall also sehr darauf an, ob Sie dem Verkäufer gegenüber Erklärungen abgegeben haben, die ihn darauf schließen lassen, dass Sie lediglich eine Erklärung unter dem Vorbehalt einer erneuten Besichtigung des Wohnmobils abgegeben haben. Denn in diesem Fall wäre der Vertrag nur bei erneuter Besichtigung und Ihrem Einverständnis wirksam. Beide Seiten werden hier vermutlich gegenteilige Äußerungen tätigen, so dass es im Ergebnis auf die Beweisprognose ankommt. Beide können jeweils einen Zeugen benennen. Das Ergebnis hängt von der Beweisaufnahme vor Gericht ab. Wenn diese ergibt, dass Sie die Erklärung lediglich unter Vorbehalt abgegeben haben, dann ist kein wirksamer Kaufvertrag ohne die zweite Besichtigung zustande gekommen und Sie haben Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Verkäufer.
Gerne kann ich Ihnen anbieten, Sie in der Sache zu vertreten, wenn Bedarf entsteht. Kontaktieren Sie mich hierzu unter meine E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 02.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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