Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Da es sich bei Ihrem Flug um ein Pauschalreiseangebot handelt, stellt die Änderung der Abflugzeiten am jeweiligen Reisetag keinen Mangel dar. Grds. behalten sich die Fluggesellschaften in Ihren AGB die Änderung der Abflugzeiten vor. Sofern diese Zeiten nicht vertraglich zugesichert waren, sind Änderungen der Abflugzeiten bei gleichbleibendem Reisetag durch den Reisenden hinzunehmen.
Im Reisevertrag wird der Flug am Datum des Hin- und Rückreisetages vereinbart, nicht zu einer bestimmten Zeit, da die verbindlichen Flugdaten bei Buchung der Reise oft noch nicht vorliegen.
Nur wenn Ihnen durch die Flugzeitenänderung eine unzumutbare Härte zugemutet werden würde, wenn z. B. die komplette Nachtruhe verloren gehen wäre, könnte hier ein Minderungsanspruch bestehen, so das AG Duisburg mit Urteil vom 6.4.2005(Az.:45 C 367/05
).
Ein Minderungsanspruch den Rückreisetag betreffend scheidet damit von vornherein aus. Was den Anreisetag betrifft, so dürfte eine erfolgreiche Geltendmachung des Minderungsanspruches ebenfalls schwierig sein.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
Diese Antwort ist vom 27.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Vielen Dank für Ihre Rückinfo,
es ist alles soweit Verständlich. Das einzige was ich nicht verstehen
will, ist das wir 14 Tg. Buchen und nur 12 Tg. in Anspruch nehmen können und somit mind.1 Tg.ohne Leistung(all-inkl.)bez.haben.
mfg.
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Sie haben hier eine All-Inklusive-Reise vom 18.10.2008 bis zum 1.11.2008 gebucht.
In diesem Zeitraum erfolgte auch die Reiseleistung, wobei die Flugverschiebung am Rückflugtag nur 30 Minuten betrug. Dass Sie den Rückflugtag nicht mehr als Erholungstag nutzen können, wart also im Vorhinein bekannt. Daher wäre hier eine Forderung nach Schadenersatz unbillig.
Was die Flugverschiebung am Anreisetag betrifft, so fand der Flug am gebuchten Anreisetag statt.
Flugzeiten sind bei Buchung nur unter Vorbehalt der Änderung angegeben.
Daher ist auch hier kein Schadenersatz geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundl. Gruß,
Schöpper
Rechtsanwältin