Sehr geehrter Fragesteller,
Zu A. Die Satzung verpflichtet Eigentümer von "angrenzenden" oder "erschlossenen" Grundstücken zur Straßenreinigung. Daraus muss gefolgert werden, dass nicht nur Grundstücksseiten mit Zugang zur Straße (= erschlossen) eine Reinigungspflicht auslösen, sondern vielmehr schon das bloße Angrenzen des Grundstücks an eine Straße genügt. Die ausdrückliche Unterscheidung im Satzungswortlaut zwischen diesen beiden Begriffen lässt leider keine andere Auslegung zu.
Ihre Reinigungspflicht erstreckt sich also grundsätzlich auf alle Grundstücksseiten.
(Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anknüpfung an das Angrenzen auch nicht willkürlich oder sonstwie rechtswidrig.)
Zu B. Wenn die Reinigung des Fußwegs nicht von der Stadt übernommen wird, dann sind Sie als angrenzender Grundstückseigentümer in der Pflicht. Eine Gebührenpflicht besteht nicht, aber die Reinigungspflicht kann ggfs. per Zwangsgeld durchgesetzt oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zu C. Die Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist unabhängig von der Straßrenreinigungspflicht. Insoweit kommt es vor allem auf den genauen Wortlaut der geltenden Straßenbaubeitragssatzung an. Grundsätzlich ist Anknüpfungspunkt für Straßenbaubeiträge das baurechtliche Erschlossensein des Grundstücks (§ 131 Abs. 1 Satz 1
Baugesetzbuch - BauGB -). Baurechtlich erschlossen ist ein Grundstück, wenn es an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Für die Beitragspflicht genügt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der Verkehrsanlage. Grundsätzlich können also für Straßensanierungen an alle Seiten des Grundstücks Beiträge erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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