Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Während der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB VI haben Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld (§ 20 SGB VI
), der Anspruch auf Alg 1 ruht während dieser Zeit (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
).
Sobald Sie den Bewilligungsbescheid über die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, können und sollten Sie den Antrag auf Übergangsgeld stellen.
Antrag auf Übergangsgeld:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0550.html;jsessionid=C9520D1F8F486827F521A3220319B4D6.cae01
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die umfangreiche Antwort.
Also darf die Agentur mir bis zum Massnahmenbeginn und somit Erhalt von Überbrückungsgeld nicht das ALG1 mit der Begründung "Sie stehen dem Arbeitsmarkt quasi gar nicht mehr zu Verfügung" streichen?
Kurzes "Doch" oder "Nein" reicht mir als Antwort.
Genau, falls die AA aus diesem Grund dennoch das Alg 1 verwehren sollte, müssen Sie explizit sagen, dass sie dem Arbeitsmarkt bis zum Maßnahmebeginn weiterhin soweit sie können (wg. Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund AU) zur Verfügung stehen. Das Alg 1 darf Ihnen dann nicht verwehrt werden. MfG RA'in U. Gehrke