Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Antwort Ihrer Frage findet sich in § 80 des Wassergesetzes für Mecklenburg-Vorpommern. Dort heißt es in Absatz 2 bis 4:
„ (2) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Dies gilt nicht für künstlich hergeleitetes oder erschlossenes Wasser.
(3) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.
(4) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden
Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, dass ihm die Beseitigung der Hindernisse gestattet wird."
Dies bedeutet für Ihren Fall folgendes:
Regenwasser stellt wild abfließendes Wasser dar. Das wild abfließende Wasser darf nach den Vorschriften des Wassergesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf das tiefer liegende Grundstück des Nachbarn fließen. Ihr Schwiegermutter als Eigentümerin des höher liegenden Grundstücks darf jedoch den Abfluss des Wassers nicht zum Nachteil des tieferliegenden Grundstückseigentümers - beispielsweise durch Abgrabungen, Aufschüttungen oder Ähnlichen - verändern oder verstärken.
Ebenso wenig darf der Nachbar Ihrer Schwiegermutter den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers - beispielsweise durch den Bau einer Staumauer - zu Lasten des höher liegenden Grundstückes negativ verändern.
In diesen Fällen bestünde ein
Unterlassungsanspruch.
Die Problematik wurde auch bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden. Dieser urteilte, dass der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zu verhindern, dass das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt.
Damit besteht kein Anspruch des Nachbars auf Beteiligung Ihrer Schwiegermutter an etwaigen Drainagekosten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin