Sehr geehrter Fragesteller,
Soweit sie den Schacht auf dem fremden Sondereigentum haben einbauen lassen, gehört diese Anlage dem Nachbarn. Das ergibt sich aus dem Gesetz, nämlich §§ 946
, 93
, 94 BGB
. Sie selbst sind nur Eigentümer des Teils, der sich auf Ihrem Sondereigentum befindet.
Zu prüfen wäre anhand der näheren Umstände, worauf Sie evtl. einen Anspruch auf Kostenbeteiligung stützen können. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung scheint es nicht zu geben. Ein Vertrag kann jedoch auch durch sog. schlüssiges Verhalten zustande kommen, also dadurch, dass der Nachbar stillschweigend den Bau geduldet und dann seine Leitungen an den Schacht angeschlossen hat. Darin können Angebot und Annahme liegen, so dass ein Vertrag damit zustande gekommen ist. Der Nachbar würde dementsprechend auch die hälftigen Kosten schulden.
Falls hier Gründe gegen einen stillschweigend geschlossenen Vertrag sprechen, können Sie sich auf das sog. Bereicherungsrecht stützen (§§ 812 ff. BGB
). Das heißt, da der Nachbar eigene Aufwendungen für den Bau einer Abwasseranlage erspart hat, muss er Ihnen insoweit einen Ausgleich zahlen.
Es kann Ihnen also ein Zahlungsanspruch gegen den Nachbarn zustehen. Ein Problem kann sich daraus ergeben, dass der Vorgang aus dem Jahr 2004 stammt: Möglicherweise ist ihr Anspruch mittlerweile verjährt.
Sie sollten trotzdem dem Nachbarn die Rechnung vorlegen und ihn zur Zahlung einer Kostenbeteiligung auffordern. Wenn der Nachbar der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der die Rechtslage genauer prüfen und ggfs. Klage erheben kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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ich hatte mit den Jetzigen Eigentümer über seine Firma einen Verksvertrag für die Anschlüsse... Da er seine Anforderungen nicht nachgekommen ist habe ich den Vertrag gekündigt... najaer hat mich verklagt und ich habe in beiden zwei instanzen recht bekommen... in den Schriftstücken hat er von seinen Angeblichen gewinnverlussten die Kosten für die Anschlüsse verrechnet... ist das ggf. für eine Klage ausreichend?
Danke...
Zu Ihrer Nachfrage:
Leider kann ich an dieser Stelle nicht überblicken, wie sich dieser andere Rechtsstreit auf die Situation auswirkt. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann kann es sein, dass Ihre Forderung bereits durch Aufrechnung erloschen ist. Dies wäre jedenfalls vor einer Klage auf Beteiligung an den Kosten zu bedenken.
Ein Werkvertrag wäre für sich genommen allerdings keine ausreichende Grundlage für die Klage, denn der Werkvertrag regelt nur die Herstellung, nicht aber die Kostenbeteiligung für einen Dritten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt