Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie als selbständiger Einzelunternehmer Ihre Betriebe auch in einem Regelinsolvenzverfahren fortführen. Hierzu ist entweder eine Betriebsfortführung unter Aufsicht des Insovlenzverwalters nötig oder eine Freigabe Ihres Betriebes aus der Insolvenzmasse nach § 35 Absatz 2 InsO
.
Bei der Betriebsfortführung durch den Verwalter fallen alle Gewinne, also alle Einnahmen und Kosten dem Insolvenzverwalter zur Last bzw. sind für die Gläubiger von ihm einzuziehen. Damit Sie weiter den Betrieb führen wird er Ihnen Unterhalt aus der Insolvenzmasse geben. Der richtet sich nach Ihren persönlichen nachgewiesenen Bedürfnissen udn Verpflichtungen und insbesondere Ihren Unterhaltspflichten.
Im zweiten Fall sind Sie wieder vollständig allein verantwortlich. Sie zeihen die Einnahmen ein und bezahlen daraus die fälligen Kosten. Sie müssen von einem etwaigen Gewinn auch nur soviel abgeben, wie an pfändbarem Einkommen anfallen würde, wenn Sie angestellt tätig wären.
Die zweite Variante ist wesentlich einfacher für den Insolvenzverwalter, da sie das Risiko des Betriebs wieder auf Sie zurückverlagert. Allerdings sind Ihre Chancen größer, da Sie den Gewinn behalten können.
Sie können den Betrieb natürlich auch in eine UG umwandeln und einen anderen als Gesellschafter nehmen. das hätte aber den NAchteil, dass eine realer Kaufpreis für das Unternehmen fließen müsste, da sonst der Insolvenzverwalter die Übertragung anfechten könnte. Das bedeutet auch, dass Sie nur noch angestellter Geschäftsführer wären, der keinen Gewinn ziehen könnte. Das Risiko in dieser Lösung ist enorm. Vor allem wenn der Betrieb kriselt und die Person, die Gesellschafter ist, das unternehmerische risiko tragen soll. Das deshalb, weil solche Varianten typischeerweise in der Familie (Ehefrau/Sohn/Oma) gemacht werden und damit weitere Probleme und Risiken für finanzielle Schäden bei der weiterne Familie erzeugen.
Sie können sich auch zu einer Vergleichslösung mit Ihren Gläubigern oder einem Insolvenzplan (grob ein gesetzlich geregelter Vergleich im Rahmen des Insolvenzverfahrens) beraten lassen. Hier kommt es aber sehr auf die Details an, weshalb ich hierzu nichts sagen kann.
Sollten Sie weitere Beratung benötigen, was ich sehr stark vermute, dann kontaktieren Sie mich gerne.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo Herr Pieperjohans,
vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort. Ich hätte dann noch eine Nachfrage und würde mich falls dies eine Option wäre auch gerne ausführlicher von Ihnen hierzu beraten lassen. Wenn ich nun mit beiden Betrieben in die Regelinsolvenz gehen würde bestünde dann die Möglichkeit währen der Insolvenzphase einen neuen Betrieb zu gründen ( UG ) und diesen trotz der laufenden Insolvenz zu führen ( es bestehen auch hohe Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt ) Stimmt es das die Regelinsolvenz mittlerweile bereits nach 3 Jahren abgeschlossen Ist ?
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Kürze hier nur ohne ins Detail zu gehen:
1) Sie können eine UG gründen, die dann ggf. vom Verwalter freizugeben ist. Ein komplexes Thema, auch wenn es sich einfach anhört.
2) das Finanzamt ist ein Problem, da Ihnen über Jahre hinweg Aufrechnungen mit Umsatzsteuererstattungen und ESt-Erstattungen drohen. Dazu kommt die Gefahr einer Gewerbeuntersagung wegen dauerhafter Unzuverlässigkeit (Nichtzahlung von Steuern in erheblichem Umfang)
3) Die Restschuldbefreiungsphase dauert generell sechs Jahre. Auf fünf Jahre verkürzt wird bei Zahlung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Verwaltervergütung) aus dem verwerteten Vermögen. Drei Jahre gilt nur, wenn neben den Kosten auch 35 % der angemeldeten Verbindlichkeiten bedient werden und das innerhalb der drei Jahre und keinen Tag später.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns