Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne wie folgt beantworten.
Sie haben vor Bezug des Krankengeldes von August 2013 bis 29.November 2013 Übergangsgeld bezogen.
Die Berechnung des Krankengeldes bestimmt sich nach § 47 SGB V
.
Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
Nach § 47 Abs. 4 S. 2 SGB V
gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, also für Ihren Fall, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Dieser Betrag, also bei Ihnen das Übergangsgeld, das vermutlich bei Ihnen die Deutsche Rentenversicherung gezahlt hat, ist damit als das zuletzt maßgebende Einkommen anzusehen. Die Krankenversicherung hat sich an diesem letzten gezahlten Übergangsgeld zu orientieren. Es ist das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zugrunde zu legen (so auch: Bundessozialgericht v. 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R
oder SG Oldenburg: Urteil vom 17.06.2011 - S 61 KR 229/10
).
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht bringen konnte. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und weise Sie auf die Möglichkeit hin, mir gerne Rückfragen zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ute Lins
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 22.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Lins
Ununterbrochener Bezug von Entgeltersatzleistung
Wird KG im Anschluss an eine andere Entgeltersatzleistung gezahlt, gilt als Bemessungszeitraum der letzte
Abgerechnete Entgeldabrechnungszeitraum vor Beginn der ersten Entgeltersatzleistung (Par.49 SGB IX).
Aus diesem Grund kann das Regelentgeld herangezogen werden, welches der ersten Entgeltersatzleistung
zugrunde lag. Warum kommt das nicht zum tragen??
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
§ 49 SGB IX
sagt nur etwas zur Kontinuität des maßgeblichen Arbeitsentgelts, das auch der Berechung des Übergangsgeldes diente. Da § 49 SGB IX
nur eine Bindung hinsichtlich des zugrunde zu legenden Arbeitsentgeltes, nicht hinsichtlich anderer Berechnungsfaktoren (zB Bemessungssätze) beinhaltet, kann sich das Krankengeld in der Höhe von der vorangegangenen Leistung, dem Übergangsgeld, unterscheiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ute Lins
Rechtsanwältin