Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie gegen den ESt-Vorauszahlungsbescheid Einspruch einlegen, wird dieser NICHT automatisch zum ruhenden Verfahren erklärt.
Aktueller Stand der Dinge ist vielmehr der, dass Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende ESt-Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG
und § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG
hinaus auch für die ersten 20 Entfernungskilometer Steuer mindernd zu berücksichtigen, stattzugeben ist (BMF v. 04.10.2007, BStBl 2007 I S. 722).
FAZIT:
Sie sollten deshalb unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 04.10.2007 gegen den ESt-Vorauszahlungsbescheid 2007 Einspruch einlegen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.
Diese Antwort ist vom 22.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke erst mal für diese Antwort. Ich würde dennoch gerne wissen, ob ich den weiteren Rechtsweg bestreiten könnte. Ist das in meinem Fall uneingeschränkt auch bis zum BVerfG möglich trotz des anhängigen Musterverfahrens?
Nein, da Ihnen im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 04.10.2007 das Rechtschutzbedürfnis fehlen würde.
Wenn Sie nur einen Einspruch einlegen würden, also ohne die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, wäre das Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO
i. V. mit § 89 Abs. 1 Satz 1 AO
verpflichtet, Sie auf diese Antragsmöglichkeit hinzuweisen, sodass dann über diesen Weg die Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, ggfs. dann auch von Amts wegen nach § 361 Abs. 2 Satz 1 AO
.
Da Sie also im Einspruchsverfahren zu Ihrem Recht kommen werden, fehlt dem weiteren Rechtsweg das Rechtsschutzinteresse.
Ich hoffe, Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.