Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf. Bitte beachten Sie aber, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten hat, kann innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Zugewinnausgleich beantragt werden. Der Zugewinnausgleich erstreckt sich dabei auf das während der Ehe entstandene Vermögen der Eheleute.
Wurde durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, findet aber kein Zugewinnausgleich statt.
Die Berufung auf ausländisches Recht dürfte ausgeschlossen sein, wenn die Eheleute durch notariellen Vertrag ausschließlich deutsches Recht für anwendbar erklärt haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt