Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Die Tochter wäre kein ehemaliger Eigentümer, da sie nicht Eigentümerin war. Sie wäre eine Dritte, die Sie aber räumen lassen könnten, solange die Tochter kein Recht zum Wohnen geltend machen kann. Die Rechte einer Mieterin hätte sie aber nur, wenn sie einen Mietvertrag nachweisen könnte. Für die Kündigung benötigen Sie keinerlei Gründe, Sie müssen nur die Ersteigerung nachweisen.
2. Eine Kaution können Sie von einer "ersteigerten" Mieterin nicht verlangen, da Sie das Mietverhältnis ohne Änderung übernehmen.
3. Sie werden mit Zuschlag Eigentümer und damit Vermieter. Ihnen steht die Miete zu, sobald Sie der Mieterin den Zuschlag an sich nachgewiesen und diese zur Zahlung an sich aufgefordert haben. Jedoch ist nur die regulär fällige Miete zu zahlen, also keine Bruchteilsmiete, wenn Sie den Zuschlag mitten im Monat anzeigen.
4. Ein mündlicher Mietvertrag wäre das größte Problem. Den Mietvertrag müßte die Tochter aber nachweisen, beispielsweise durch entsprechende regelmäßige Mietzahlungen. Aber selbst dann hätten Sie ein Kündigungsrecht gemäß § 57a ZVG
. Wenn dann plötzlich immer mehr "Mieter" oder andere Mitbewohner auftreten, benötigen Sie entsprechend mehr Räumungstitel, was aber hauptsächlich nervig und zeitaufreibend ist, aber nicht rechtlich schwierig.
5. Sie haften nur für Hausgeldforderungen, die nach Zuschlagerteilung entstanden sind. Frühere Forderungen muß die WEG an den Alt-Eigentümer richten, jedoch kann die WEG eine Nachforderung für Zeiträume vor dem Zuschlag beschließen. Dafür haften Sie dann.
Das Problem bei einer Zwangsversteigerung ist, dass Sie relativ blind bieten, es also immer ein Glücksspiel ist. Wichtig ist, dass Sie möglichst viel Informationen zusammentragen und stets ein finanzielles Polster für Eventualitäten vorhalten. Die größen Probleme sind Verzögerungen bei der Nutzung, Schäden an der Substanz und Nachforderungen der WEG. Dagegen kann man sich kaum schützen.
Wenn Sie zum Verteilungstermin nicht den Versteigerungspreis gezahlt haben, bekommt Sicherungshypotheken in das Grundbuch der Wohnung eingetragen. Dadurch können dann die alten Gläubiger in die Wohnung und in Ihr gesamtes Vermögen vollstrecken. Ich empfehle daher dringend, sehr vorsichtig zu agieren.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Weber
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Nur nochmal kurz zum Verständnis bzgl. Hausgeldforderung:
Wenn ich das richtig verstanden habe ist dieser Punkt eine richtige "Black Box". Wenn ich keine Informationen über den aktuellen Stand bekommen kann, könnte es theoretisch sein das 3-4 Jahre Rückstände bestehen, welche die Eigentümergemeinschaft nach Zuschlag gegen mich geltend machen kann (sie wäre ja schlecht beraten wenn sie es nicht tuen würde).
Vielen Dank und Gruss
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat sind die Hausgeldforderungen eine Black-Box. Die WEG ist Ihnen als Interessenten nicht zur Auskunft verpflichtet. Allerdings können wie gesagt nicht alle Rückstände geltend gemacht werden, sondern nur die, über die nach Ersteigerung wirksam beschlossen wurde. Es lohnt sich also auch, nach Ersteigerung die jeweiligen Beschlüsse sehr genau prüfen zu lassen.
Die anderen Rückstände muß die WEG gegen den Alt-Eigentümer geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt