Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Die Rechtsschutzversicherung ist nur eintrittspflichtig, wenn ein Rechtsschutzfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Die zwischen Ihnen und der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Bedingungen kenne ich zwar nicht, jedoch gehe ich davon aus, dass hier der übliche Begriff des Rechtsschutzfall, wie er in den Musterbedingungen ( ARB 2008/2000/94 ) verwendet wird, Geltung hat. Die Voraussetzungen für den Eintritt eines Rechtsschutzfalls sind danach je nach Leistungsart unterschiedlich. Im Wesentlichen sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Verstoßabhängiger Rechtsschutzfall, der Beratungsrechtschutz und der Rechtsschutz bei Schadensersatzfällen.
In Ihrem Fall ist ein verstoßabhängiger Rechtsschutzfall zu prüfen. Der Rechtsschutzfall ist dabei in dem Zeitpunkt zu bejahen, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Nach Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofes ( BGH - vgl. insoweit BGH, AZ: IV ZR 305/07
, Urteil vom 19.11.2008 ) erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i.S. des § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.
In dem dem BGH-Urteil vom 19.11.2008 zugrunde liegenden Fall ging es – anders als bei Ihnen – um den Eintritt des Rechtsschutzfalles durch eine Kündigungsandrohung durch den Arbeitgeber. Die Rechtsgrundsätze lassen sich aber meines Erachtens nach übertragen. In Ihrem Fall können auch Sie ein tatsächliches Geschehen aufzeigen, mit dem der Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch Ihrem Arbeitgeber verbunden ist. Ob es später tatsächlich zu einem Verstoß gekommen wäre ist dabei unerheblich.
Ihr Arbeitgeber hat nach der Kündigung den Standpunkt vertreten, dass der Garantiebonus nicht gezahlt wird. Man hat Ihnen sowohl mündlich als auch schriftlich die Zahlung des Garantiebonus verweigert. Erst nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben Sie auch über die Bonuszahlung eine umfängliche Einigung gefunden. An der Ernsthaftigkeit, die Zahlung nicht zu leisten, dürfte damit ursprünglich nicht zu zweifeln sein. Eine andere Beurteilung könnte sich jedoch ergeben, wenn der Arbeitgeber offensichtlich von Anfang an auf eine entsprechenden Einigung spekuliert, dass Gespräch gesucht und dies auch nach außen dokumentiert hat. Die Grenzen sind hier fließend. Jeder Fall muss einzeln betrachtet werden. Dies macht eine endgültige Beurteilung schwierig.
Geht man davon aus, dass eine ernsthafte Weigerung der Zahlung auch für die Zukunft ( also bei Fälligkeit ) bereits im Vorfeld vorliegt, hat der Arbeitgeber damit Fürsorgepflichten verletzt. Mit diesem Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr bereits zu verwirklichen, so dass der Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Die ernsthafte Zahlungsverweigerung ist ein Verstoss des Arbeitgeber gegen seinen vertraglichen und auch noch nachvertraglichen Pflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer und war geeignet, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht. Ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht aus.
Der BGH hat insoweit auch bereits mit Urteil vom 28.09.2005, AZ: IV ZR 106/04
, festgehalten, dass jeder tatsächlich objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß genüge.
Diese Grundsätze sind auf Ihren Fall anwendbar. Nach den mir vorliegenden Sachverhaltsangaben hätte eine Klage damit durchaus Aussicht auf Erfolg.
Eine Garantie einen Prozess zu gewinnen, kann jedoch kein Anwalt geben. Das Kostenrisiko ist nicht unerheblich. Ein Rechtsanwalt wird bei einem Streitwert von 3.500,- € Gebühren in Höhe von etwa 670,- € ( Verfahrens-, Terminsgebühr, Post-und Telekommunikatonspauschale zzgl. Mehrwertsteuer ) in Rechnung stellen. Hinzu können Fahrkosten, Abwesenheitsgeld, Vergleichsgebühr etc. kommen. Auch die außergerichtliche Tätigkeit ist in diesem Betrag noch nicht berücksichtigt. Neben dem eigenen Anwalt kommt der gegnerische Anwalt und die Gerichtskosten dazu – wie Sie schon wissen.
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit ( je nach Versicherungsbedingungen ) einen Stichentscheid bei der Rechtsschutzversicherung herbeizuführen. Dies gilt aber nach den Musterbedingungen nur im Falle der Ablehnung der Kostendeckung des Rechtsschutzfalls durch den Rechtsschutzversicherer wegen Mutwilligkeit oder Erfolgslosigkeit. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer auf diese Möglichkeit hinweist. Die Voraussetzungen erfüllen Sie nach Ihren Angaben nicht.
Zudem besteht bei Streitigkeiten mit Versicherungen stets die Möglichkeit den Ombudsmann einzuschalten. Hierzu: www.versicherungsombudsmann.de
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch eine Beauftragung zur Vertretung stellt dank Email, Fax und Telefon über größere Entfernung kein Problem dar.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 26.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
26.12.2009
|
17:06
Antwort
vonRechtsanwältin Susanne Ziegler
Königswall 42
44137 Dortmund
Tel: 0231 / 20655400
Web: http://www.kanzlei-ziegler-dortmund.de
E-Mail: