Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sofern Ihnen von der Versicherung die Deckungszusage telefonische rteilt wurde, können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung auch tatsächlich übernommen werden. Üblicherweise wird diese Deckungszusage aber auch noch einmal schriftlich bestätigt. Sollte das nicht geschehen, sollten Sie unter Hinweis auf das Telefonat diese schriftliche Deckungszusage noch einmal anfordern. Sie sollten dabei darauf achten, dass auch die für die Erstberatung angefallenen Rechtsanwaltskosten von dieser Deckungszusage enthalten sind, denn auch wenn die Anwältin nicht mehr für Sie tätig ist, so hat sie einen Vergütungsanspruch der ggf. mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden kann.
Weshalb der Anwältin eine andere Auskunft erteilt wurde als Ihnen lässt sich ohne weitere Kenntnisse der genauen Ablehnung und der Deckungsanfrage der Anwältin nicht beurteilen. Entscheidend sollte aber sein, dass Ihnen nachher doch noch die Kostenübernahme zugesichert wurde.
Des Weiteren kann ohne eingehende Kenntnis des gesamten Schadensfalls nicht beantwortet werden, ob tatsächlich eine Leistungspflicht der Versicherung besteht. Die telefonische Auskunft Ihnen gegenüber könnte aber durchaus dafür sprechen, dass Sie einen Leistungsanspruch gegen die Versicherung haben.
Wenn sämtliche Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung vorliegen - was bei einer erneuten Ablehnung noch einmal eingehend geprüft werden müsste - haben Sie einen Leistungsanspruch gegen die Versicherung. Dieser Anspruch kann gegen die Versicherung auch durchgesetzt, notfalls sogar per Gericht.
Sofern die Versicherung bei einer nachgewiesenen Leistungspflicht die Leistung ablehnt, besteht nach § 13 (1) der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die HDI-Rechtsschutzversicherung ein besonderes Kündigungsrecht für den Versicherten. In diesem Fall kann die Versicherung vorzeitig - also ohne Einhaltung der sonst notwendigen Kündigungsfrist - gekündigt werden.
Sollte die Versicherung entgegen der telefonischen Auskunft nun doch die Übernahme der Rechtsanwaltskosten ablehnen, müsste als erster Schritt geklärt werden, ob diese Ablehnung berechtigt ist oder ob doch eine Leistungspflicht für die Versicherung besteht. Diese Prüfung sollten Sie möglichst von einem Anwalt durchführen lassen, der Sie ggf. auch weiter gegenüber der Versicherung vertritt.
Wird die Leistungspflicht der Versicherung festgestellt, wird die Versicherung zur Kostenübernahme aufgefordert. Zahlt Sie dennoch nicht, wird ggf. die Leistungsklage bei Gericht eingeleitet.
Eine Klageandrohung etc. macht nur dann wirklich Sinn, wenn die Leistungspflicht tatsächlich besteht. Ansonsten wird die Versicherung sich nicht von einer "leeren" Drohung beeindrucken lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten und Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin