Rechtskräftigkeit und Vergleich
02.08.2007 20:36
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Guido Matthes
Mein Arbeitgeber hatte mir außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Ich habe auf Wiedereinstellung geklagt und den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen.
Das Urteil vom Arbeitsgericht wurde mir am 30. Mai 2007 zugestellt, jedoch wurde mir mitgeteilt, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig sei.
Die Gegenseite hatte fristgemäß Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt.
Zwischen den Instanzen gab es mit der Gegenseite außergerichtlichen Briefwechsel über eine mögliche Weiterbeschäftigung.
Die Berufung wurde innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von der Gegenseite zurückgenommen, gleichzeitig wurde mir von der Gegenseite mitgeteilt, daß eine Weiterbeschäftigung voraussichtlich 6 Tage nach Ablauf der Begründungsfrist geplant ist. Darauffolgend hatte sie mitgeteilt, daß ich weiter eingesetzt werden kann. Es ist noch nicht geklärt, ob es sich um meinen alten Arbeitsvertrag, bzw. Arbeitsplatz handelt.
Vom Landesarbeitsgericht habe ich am 30.07.07 den Beschluss bekommen, aus welchem hervorgeht, daß Klägerin und Beklagte der eingelegten Berufung verlustig sind und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Als Grund wurde die zurückgenommene Berufung der Gegenseite angegeben. Weiterhin enthielt dieser Beschluss den Vermerk: „Dementsprechend waren die sich aus dem Tenor ergebenden Wirkungen auszusprechen (
§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit
§ 516 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach
§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit
§ 574 ff. ZPO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.“
Ich möchte, daß das Urteil in vollem Umfang rechtskräftig wird und will keinen Vergleich eingehen.
1) Wann ist mein Urteil rechtskräftig?
2) Bekomme ich von dem Arbeitsgericht oder dem Landesarbeitsgericht noch eine Bestätigung, z.B. in Form eines Beschlusses, daß das Urteil rechtskräftig ist?
3) Darf ich ohne daß mir eine Bestätigung oder ähnliches zugegangen ist in die Firma gehen ohne daß es sich um einen Vergleich handelt, da die Gegenseite behaupten könnte nur aufgrund der außergerichtlichen Verhandlungen habe sie die Berufung zurückgenommen.
4) Wie muß ich mich verhalten um sicherzustellen, daß das Urteil in vollem Umfang rechtskräftig wird?