Sehr geehrte(r) Fragestellerin(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten will:
Sofern Sie keine Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen haben und Ihr Auftrag lediglich die Anfertigung und Zusendung der Eigenbedarfskündigung umfasst, kann der Anwalt eine sog. Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Rechtsanwaltvergütungsgesetz ( kurz: RVG) als Entgelt verlangen.
Diese Gebühr entsteht, wenn ein Anwalt außergerichtlich einen Mandanten vertritt.
Die Geschäftsgebühr ist innerhalb eines Satzrahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert (und müsste ggf. bewiesen werden), wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Anforderungsgrad kann der Anwalt basierend auf den von Ihnen genannten Gegenstandswert von 12.240,00 € folgende Gebührenhöhe verlangen:
1.) 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2
,13, 14 RVG
i.V.m. Nr. 2300 VV RVG 683,80 €
2.) zzgl. Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7200 VV RVG in Höhe von 20,00 €
3.) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %
mithin bei 703,80 € ( Geschäftsgebühr + Pauschale) 133,72 € MwSt,
also ein Gesamtbetrag von 837,52 €.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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