Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten berechnen sich zunächst nach dem Wert der Angelegenheit, die sich aus der Höhe der Steuerforderung ergibt. Hier ist für den Widerspruch eine Geschäftsgebühr anzusetzen, die einen bestimmten Wert, meist 1,3 oder 1,5 haben kann.
Hier müssen Sie sodann in die Wertabelle des Rechtsanwaltsvergütungstabelle schauen und zwar in die Zeile, in den die Höhe der Steuerforderung passt und in die Spalte, wo die Höhe der Geschäftsgebühr steht.
Hinzu kommen Auslagen, in der Regel etwa 20,00 Euro und die Umsatzsteuer.
Gerne können Sie mir auch den Wert der Forderung nennen, dann würde ich Ihnen den etwaigen Wert berechnen. Ist über die RSV abgerechnet worden, können Sie auch dort nachfragen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben und freue mich über eine positive Bewertung.
Diese Antwort ist vom 16.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Wie bereits gesagt übernimmt die Rechtsschutz die Gebühren für das Vorverfahren (Einspruch, Widerspruch) nicht. Nur die Gebühren jetzt für die Klage.
Die genaue forderung war unterschiedlich mal 20.000 mal 75000. Euro. Der Rechtsanwalt hat mir eine Rechnung jetzt über 75000 € Steuerforderung gestellt. Ist dieses dann nicht in den anschließenden Forderungen gegen die Rechtsschutz enthalten. Wenn das Finanzamt verliert, kriege ich das Geld wieder
MFG
Bei einem Gegenstandswert von 75.000 Euro, in der Regel wird der RA den höchsten Wert nehmen, mit dem er beschäftigt war, würden die Gebühren für die Bearbeitung des Einspruchs 1.880,00 € betragen. Sofern der Einspruch nicht vom Rechtsschutzvertrag abgedeckt war, ist eine Kostenerstattung durch die RSV unwahrscheinlich.
Die Kosten sollte Ihnen Ihr RA im Übrigen auf Nachfrage auch erläutern.
Wenn Sie ggü. dem FA obsiegen, erfolgt leider in der Regel ebenfalls keine Erstattung der RA-Kosten für das Einspruchsverfahren, da es hier keine gesetzliche Kostenerstattungsregelung gibt, wie zB. in anderen Rechtsgebieten. Hier bleibt der Steuerpflichtige somit, u.a. nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes München, auf den Kosten für seinen Anwalt sitzen, soweit das Finanzamt dem Einspruch stattgibt und einen rechtswidrigen Steuerbescheid aufhebt (Aktenzeichen: 15 K 320/09
).
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.