Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
a) Sie sind als Gewerbetreibender einkommenssteuerpflichtig. Dass heißt, Sie müssen für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, vgl. § 25 EStG
.
Sie müssen die Steuererklärung abgeben und sollten nicht auf eine entsprechende Aufforderung warten.
Die Steuererklärungen sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, § 149 Abs. 2 AO
. Die Abgabefrist kann bspw. auf den 31. Dezember verlängert werden, wenn die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, etc.) erstellt wird.
b) Eine Befreiung von der Einkommenssteuer gibt es nicht. Allerdings muss der Grundfreibetrag überschritten werden, damit Steuern anfallen; dies ist 8 004 Euro (§ 52 Abs. 41 Satz 1 EStG
). Die genaue Höhe Ihrer Steuern kann ich anhand der gegebenen Informationen nicht genau feststellen. Sie dürfte aber um die 6% Ihres Einkommens liegen.
Es gibt allerdings eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Dazu muss Ihr Umsatz unter 17.500 € liegen, § 19 UStG
(Kleinunternehmerregelung).
c) Ich sehe hier keine Gefahr. Sie können ja darlegen, woher Ihre Einkünfte stammen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und Beantwortung meiner Frage, auch wenn dieser Einsatz nicht höher angesetzt werden konnte.
Ich bitte Sie, wenn es ihren Rahmen nicht sprengt, mir nachfolgende Fragen noch zu beantworten:
1. Wenn ich eine Steuererklärung durch einen Steuerberater durchführen lassen möchte, muss dieser eine Fristverlängerung bis Ende Dezember beantragen oder ich? Oder gar nicht handeln?
2. Wie kommen Sie auf den Wert 6 Prozent? Gibt es hier eine Art Tabelle? Zählt ein aufgenommender Kredit als eine Art Belastung?
3. Wenn der Betrag von 8004 Euro überchritten wird, gilt dann die komplette Summe oder nur die Differenz auf die 8004 Euro? Zum Beispiel 10004 Euro verdient. Sind dann nur 2000 Euro zu versteuern?
Vielen Dank
Vielen Dank für die Nachfrage, die Ich gerne beantworte.
1) Ihr Steuerberater wird diese Mitteilung für Sie vornehmen. Diese sollte gemacht werden, weil das FA sonst den Grund für die Verspätung nicht sieht.
2) Es gibt verschiedene Tabellen, nach denen alles berechnet wird. Sie können einmal nach "Einkommensteuertarif" suchen. Ein aufgenommener Kredit zählt unter Umständen als Belastung - wenn er nicht für privaten Konsum genommen wurde.
3) Steuerpflichtig sind nur 2000 €.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben