Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn der Restbetrag durch vertragliche Vereinbarung erst spätestens 3 Monate nach dem Tod der Mutter ausgezahlt worden sein muss, hat die Tochter 1, die dieser Vereinbarung zugestimmt hat, keinen Anspruch auf eine frühere Auszahlung.
Ob sich aus der Formulierung im notariellen Vertrag eine Vereinbarung hineininterpretieren lässt, dass der Anspruch auf Auszahlung bei Verkauf der Immobilie zeitlich nach vorne verlegt wird, kann von hier ohne Einsicht in den gesamten Vertrag nicht beurteilt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Im Vertrag steht wörtlich: ...einen Ausgleichsbetrag von DM 5000,00 innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben von ( Mutter) herauszuzahlen.
Eine vorzeitige Herauszahlung des Ausgleichsbetrages ist jederzeit zulässig.....Im übrigen können mit dieser Maßgabe sowohl die Mutter wie auch die Schwester den auf sie fallenden Anteil des Herauszahlungsbetrages (2/3 bzw. 1/3) auch getrannt, insbesondere auch zu gerennten Zeitpunkten zahlen.
Ich verstehe es so, dass gezahlt werden kann, aber nicht muß. Von einem Hausverkauf ist zu keinem Zeitpunkt ausgegangen worden bzw. auch in diesem Notarvertrag nicht berücksichtigt worden.
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach der von Ihnen zitierten Vereinbarung, besteht der Anspruch, wie Sie richtigerweise vermuten, erst nach dem Ableben der Mutter. Erst dann muss die Zahlung innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
Daher hat Tochter 1 keinen Anspruch auf vorfristige Auszahlung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -