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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Pflichtteilsrecht nach Ihrem Onkel haben Sie nicht, so daß Sie einen Pflichtteil nicht fordern können. Im übrigen kommt es auf das Testament Ihres Onkels an.
Wenn Ihr Onkel seine Ehefrau als Vorerbin, und Ihren Bruder und Sie als Nacherben eingesetzt hat, kann die Ehefrau ohne Ihre Zustimmung nichts aus dem Nachlaß verschenken, insbesondere auch keinen Grundbesitz. Darüber hinaus hängt es von den testamentarischen Anordnungen ab, inwieweit die Ehefrau ohne Ihre Zustimmung über den Nachlaß verfügen darf.
Das Testament wird Ihnen im Wege des nachlaßgerichtlichen Testamentseröffnungsverfahrens bekanntgegeben werden, wenn Sie dort als Nacherben oder sonst Begünstigte eingesetzt sind.
Sie sollten sich zunächst Gewißheit über den genauen Inhalt des Testaments verschaffen.
Als Nacherben können Sie auf jeden Fall von der Vorerbin die Erstellung eines (notariellen) Nachlaßverzeichnisses und die Feststellung des Zustandes der Erbschaft verlangen. Einen aktuellen, unmittelbaren Anspruch auf einen Anteil vom Erbe haben Sie allerdings nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
24.01.2014 | 03:14
Sehr geehrter Herr Vasel
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, welche mir sehr weitergeholfen hat.
Zur Konkretisierung noch eine abschliessende Frage:
Im Testament steht konkret:
§1: Wir setzen uns gegenseitig, also der Erststerbende den Überlebenden, zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
§2: Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns und Erben von uns beiden im Falle unseres gleichzeitigen Versterben sind: (Personen namentlich genannt).
Ist es mit dieser Formulierung "alleinigen und unbeschränkten Erben" ebenfalls gewährleistet, dass das Erbe (Grundbesitz, Immobilien) weder verschenkt noch verkauft werden darf?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.01.2014 | 17:13
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn sich aus dem Testament nicht an anderer Stelle noch etwas Gegenteiliges ergeben sollte, sind die von Ihnen zitierten Klauseln so auszulegen, daß die Ehefrau Ihres Onkels als sog. Vollerbin leider so gut wie keinen
Beschränkungen unterliegt. Insbesondere darf sie auch ohne Ihre Zustimmung Gegenstände aus dem Nachlaß verschenken. Nach dem Schlußerbfall, also dem Tod Ihrer „Stieftante", können Sie von den Beschenkten zwar Herausgabe fordern, jedoch nur, wenn diese noch um das Geschenkte bereichert sind. Gegen einen sonstigen Verbrauch des Vermögens können Sie nichts unternehmen.
Sicher ist lediglich Ihre Erbeinsetzung als Schlußerbe nach Ihrer Stieftante. Diese könnte nur widerrufen werden, wenn Sie sich schwerer Verfehlungen schuldig machen, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würden (§§ 2271
, 2294
, 2333 BGB
). Der im Schlußerbfall noch vorhandene Umfang des Nachlasses ist aber leider ungewiß.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt