Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich würde an Ihrer Stelle nichts zahlen, jedenfalls nach meiner ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
§ 2 VOB/B
- Vergütung - sieht nämlich unter anderem vor:
"(8) 1.
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen."
Darauf sollten Sie die Gegenseite schriftlich hinweisen.
Im Übrigen dürfte dieses sowieso gegen den Vertrag verstoßen, wie Sie geschrieben hatten.
Letztlich ist aber auch die VOB/B entscheidend, die vereinbart wurde.
Lediglich für Mehr- bzw. Minderleistungen gibt es besondere Regelungen, die hier aller Voraussicht nach nicht einschlägig sind.
Da es hier um Summen über 5000 € geht, würde bei einem Gerichtsprozess dieses vor dem Landgericht ausgetragen werden, wobei dann Anwaltszwang besteht, beide Parteien also Anwälte beauftragen müssen, um wirksam prozessuale Erklärungen abgeben zu können.
Ansonsten wären Klagen beziehungsweise Klageerwiderung nicht weiter von Bedeutung. Beides kann jeweils nur von einem Anwalt erfolgen.
Vor diesem Hintergrund wäre schon jetzt überlegen, ob Sie nicht einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hesterberg,
erstmal herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Eine Nachfrage haben wir tatsächlich noch.
Wir werden demnächst ein gemeinsames Treffen zur Klärung mit der Zimmerei vereinbaren. Es ist schon seltsam, dass wir trotz Mindermengen einen viel höheren Betrag zahlen sollen. Im Vertrag ist eine vorläufige Summe vereinbart. Von der Zimmerei möchten wir gerne die Erklärung zur genauen Nachvollziehung haben, wie sich diese Summe zusammensetzt. Sie sind gar nicht darauf eingegangen, dass im Vertrag nur eine Summe und keine Einheitspreise bzw. gar keine Preise, stehen, eben nur diese vorläufige Summe. Sollte sich herausstellen, dass es sich um einen Rechenfehler bei der Bildung der Summe der Einzelpositionen handelt, wie ist dann die Lage? Wir können ja überhaupt nicht nachvollziehen, wie sich die Summe zusammensetzt. Da kann die Zimmerei ja jetzt irgendwelche Einheitspreise hernehmen und ihre Schlussrechnung schreiben. Wir sind ja nur stutzig geworden, dass die endgültige Summe so hoch ist, trotz der Mindermengen. Wäre alles etwas mehr geworden, hätten wir nur geschimpft, dass es so wahnsinnig teuer geworden ist.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Schlüssigkeit der Rechnung und der Leistungen sind von der Firma nachzuweisen - sie trägt die Darlegungs- und Beweislast, die sie hier offensichtlich nicht hinreichend erfüllt hat; Sie können es weiterhin einfordern, VOR Ihrer Zahlung. Zahlungen sollten vorher auch entweder gar nicht oder nur in Abschlägen und stets unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.
Auch den Vertragsinhalt muss die Gegenseite nachweisen. Die Rechnungen müssen dazu passen.
Rechenfehler sind grundsätzlich nicht bzw. nur unter sehr engen Voraussetzungen beachtlich, zumal dieses erst einmal von der Firma erkannt werden muss und Fehler zu deren Lasten gehen.
Da würde ich mich gegen verwehren.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt