Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
1.
Zur Adoption eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Einwilligung beider Eltern erforderlich. Zudem folgt aus § 1747 Abs. 3 BGB, dass das Einwilligungserfordernis auch nicht vom Sorgerecht abhängt (Schwarzer in Hdb des FA FamR, Kap 3 Rn 405).
Hierbei kann ein nichtehelicher Vater seine Einwilligung bereits vor Geburt des Kindes erteilen (§ 1747 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann der nichteheliche Vater jedoch auch die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen, sofern die Mutter in die Adoption eingewilligt hat. Ein derartiger Sorgerechtsantrag ist grundsätzlich aufgrund der Sperrwirkung der Norm vorrangig zu entscheiden. Letztlich kann nach § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB der nichteheliche Vater auch auf einen derartigen Sorgerechtsantrag verzichten, um eine alsbaldige Adoption zu ermöglichen (Palandt, § 1747 BGB Rn 6).
Hinsichtlich der Zustimmung der Mutter spielt es keine Rolle, ob diese (noch) minderjährig ist. Grundsätzlich bedarf nach § 1750 Abs. 3 S. 2 BGB die Einwilligung beschränkt Geschäftsfähiger (zwischen 7 und 18 Jahren) auch nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, da die Einwilligung ein höchstpersönliches Recht ist (Palandt, § 1750 BGB Rn 2).
Der Einwilligung eines Elternteils bedarf es nach § 1747 Abs. 4 BGB nur dann nicht, wenn er zur Abgabe seiner Erklärung dauernd außerstande (z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit) oder wenn sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (Schwarzer in Hdb des FA FamR, Kap 3 Rn 406). Dies kann der Fall sein, wenn sich die Mutter beispielsweise weigert, die Identität des Kindesvaters preiszugeben und dieser auch nicht anderweitig ermittelt werden kann (AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2005, 302).
Die Einwilligung der Eltern kann jedoch nach § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden. Dies ist nur möglich bei anhaltend gröblichen Pflichtverletzungen, die zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen, bei gleichgültigem Verhalten gegenüber dem Kind, bei einmaliger besonders schwerer Pflichtverletzung, bei Erziehungsunfähigkeit wegen schwerer geistiger oder psychischer Gebrechen oder bei nichtehelichen Vätern, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
2.
Die Abgabe des Kindes in eine Pflegefamilie ist Teil der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB. Dabei kann die elterliche Sorge als solche einem Dritten nicht rechtswirksam übertragen werden, vielmehr fallen die tatsächlich ausgeübte Sorge der Pflegeeltern und das den leiblichen Eltern ungeschmälerte verbleibende Sorgerecht auseinander (Maier in Hdb des FA FamR, Kap 4 Rn 62).
Grundsätzlich sind beide Eltern nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB sorgeberechtigt. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Insoweit liegt die elterliche Sorge bei der Mutter, sofern die Eltern einander nicht heiraten oder keine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben (§ 1626a BGB). Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 420/09) kann der nichteheliche Vater jedoch beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf das hälftige bzw. alleinige Sorgerecht stellen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht und die Mutter eine Sorgerechtserklärung verweigert.
Aufgrund der Tatsache, dass die Kindesmutter minderjährig ist, bedarf eine Sorgerechtserklärung – und somit auch die Abgabe des Kindes in eine Pflegefamilie – jedoch der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters der Kindesmutter (§ 1626 c Abs. 2 S. 1 BGB).
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die minderjährige Mutter das Kind auch ohne Zustimmung des Vaters in eine Pflegefamilie geben könnte, sofern der Vater nicht zumindest hälftig sorgerechtsberechtigt wäre. Aufgrund der Minderjährigkeit der Mutter müssten jedoch ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt