Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass es im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht kaum allgemeingültige Regeln gibt. Maßgeblich für die Frage, wie, wie oft, will lange und auf welche Weise der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Umgang hat, ist stets das Kindeswohl. Da es hier auf die familiäre Situation, aber auch auf das Wesen des Kindes ankommt, lassen sich Ihre Fragen in vielen Punkten nicht schematisch beantworten. Wenn Sie eine richterliche Entscheidung herbeiführen, würde der Richter alle Beteiligten - insbesondere auch die Kinder - anhören und dann erst entscheiden. Das kann eine Erstberatung naturgemäß nicht bieten. Im einzelnen möchte ich zu Ihren Fragen folgende Einschätzung abgeben:
1. Meine Besuchsrecht ist jedes dritte Wochenende von 10 bis 18 Uhr. Darf den Termin nicht verschieben. Auch zwischenzeitlich darf ich die Kinder nicht sehen. - - Ist das so in Ordnung?
Üblich ist bei dem Alter Ihrer Kinder, dass der Vater die Kinder im 14-tägigen Rhythmus sieht, und zwar im Regelfall entweder von Freitag Spätnachmittag/Abend oder von Samstag Vormittag bis Sonntag Abend. Je länger der Zeitraum zwischen den Besuchswochenenden, um so eher wird noch ein einzelner Nachmittag oder ein regelmäßiger Telefontermin vereinbart. Bei dringenden Gründen (aber auch nur dann) kann ein Wochenende natürlich einverständlich verschoben werden.
2. Besuchstermine mit den Kindern ist ohne Übernachtung. - - Haben die Kinder kein Recht auf Übernachtung, wenn sie es sich wünschen?
Wie schon dargestellt, sind ab dem Kindergartenalter eigentlich eine oder zwei Übernachtungen pro Wochenende üblich. Wenn auch die Kinder dies wünschen, sehe ich nicht, aus welchem Grund Ihr Besuchskontakt ohne Übernachtung stattfindet.
3. Habe von der Kindsmutter keine Telefonnummern und ich kann die Kinder nicht anrufen. Herausgabe der Telefonnummer wird verweigert. Meiner großen Tochter ein Handy auf meine Kosten zu geben, wird verweigert. Wenn Telefonat stattfinden soll, wird eine Email vorher geschrieben. Da kein Mensch die Emails stündlich ließt, sind die Telefonate mit meinen Kindern nur 2 mal geglückt. - - Hat die Kindsmutter so welche Rechte?
Diese Handhabung ist ungewöhnlich. Wenn Sie ohnehin gemeinsame die elterliche Sorge ausüben, sollten beiderseits Telefonnummern ausgetauscht werden, damit Sie sich gegenseitig erreichen können. Wenn das nicht gewollt ist, könnten feste Zeiten vereinbart werden, zu denen die Kinder Sie anrufen.
4. Telefonat mit meiner großen Tochter werden mitgehört. Wenn meine Tochter Emails an mich schreibt, werden diese kontrolliert und berichtigt. - - Hat die Kindsmutter das Recht dazu?
Grundsätzlich meine ich, dass Ihre Tochter ein Recht auf Privatsphäre hat, wenn Sie mit Ihnen spricht. Es wäre, um das abschließend beurteilen zu können, aber wichtig, welche Gründe die Mutter für ihre Überwachung angibt. Wenn das Kindeswohl es erfordert, ist das Mithören der Telefonate und Kontrollieren der Korrespondenz nicht zwangsläufig rechtswidrig.
5. Zwischenzeitlich habe ich eine neue Lebensgefährtin und bin zu Ihr gezogen. Kindsmutter verlangt neue Adresse. - - Darf Sie das verlangen? Meine neue Freundin und ich möchten es vorerst nicht, weil wir der Kindsmutter nicht trauen.
Wenn Sie auch weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge ausüben wollen, halte ich die beiderseitige postalische Erreichbarkeit für erforderlich, da gelegentlich auch Schriftstücke für Unterschriften ausgetauscht werden müssen. Sicher kann man hier mit der Erreichbarkeit per Handy o. ä. argumentieren. Sie laufen aber Gefahr, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Richter die Basis für die gemeinsame Sorge nicht als gegeben ansieht, wenn nicht einmal ausreichend Vertrauen für den Austausch der Anschriften vorhanden ist. Ich halte Ihr Vorgehen insofern für fragwürdig und sehe hier ein Risiko.
6. Kindsmutter möchte vor dem Besuchstermin wissen, was wir an dem Tag machen. - - Darf die Kindsmutter es verlangen und gegeben Falls einen Besuch im Zoo oder Freizeitpark verweigern?
Nein, der Umgangsberechtigte entscheidet, wie er mit den Kindern den Tag verbringt. Sie sind dabei allerdings - wie stets - an das Kindeswohl gebunden. Sie tragen die Verantwortung - sie entscheiden.
Abschließend möchte ich Ihnen empfehlen, das für den Wohnort der Kinder zuständige Jugendamt mit der Bitte um Vermittlung einzuschalten. Diese geschulten Mitarbeiter führen im Bedarfsfall Gespräche mit beiden Elternteilen und vermitteln. Ich denke, dass Sie durch eine solche Unterstützung Vereinbarungen erreichen können, die Ihren Wünschen zumindest weitgehend Rechnung tragen.
Sollte auf diesem Wege eine für Sie akzeptable Lösung nicht zustande kommen, bleibt Ihnen nur der Weg, das Umgangsrecht gerichtlich regeln zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
- Rechtsanwältin -
- Fachanwältin für Familienrecht -