Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Ihre Rechte ergeben sich aus den §§ 1360
, 1360a BGB
.
§ 1360 BGB
lautet:
"Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts."
Ihr Ehemann ist also dazu verpflichtet, mit seinen Arbeitseinkünften und seinem Vermögen dazu beizutragen, dass die Familie unterhalten werden kann. Er muss also Familienunterhalt zahlen, damit Sie z.B. Essen und Waschmittel einkaufen können.
In welchem Umfang er Unterhalt zahlen muss, ergibt sich aus § 1360a BGB
:
"(1)Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen."
Das bedeutet also, dass nicht nur seine kulinarischen Vorlieben befriedigt werden müssen, sondern eben auch ihre: Wenn Sie ein Brot oder Waschmittel kaufen möchten, dass ihm nicht passt, muss er Ihnen trotzdem dafür die finanziellen Mittel bereitstellen.
Weigert er sich, können Sie ihn vor Gericht auf Zahlung verklagen - zuständig wäre dann das Familiengericht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Danke für die Anwort. Sie ist mir nicht präzise genug.
Aber ist es denn auch rechtens, wenn er zwar die Haushaltsführung fordert, aber den Einkauf selbst erledigt, weil er absolut kein Bargeld geben will?
Ist es nicht auch zur Haushaltsführung nötig, einen gewissen Bargeldbetrag zur Verfügung zu haben, der nicht für jeden Cent genehmigt werden muss? Wo bleibt denn da die Menschenwürde, wenn um der Kauf von Vollkornbrot erstitten werden muss.?
Wenn Ihr Mann den Einkauf selbst erledigen will, dann darf er das, muss dann aber an die Bedürfnisse der gesamten Familie denken, und darf nicht nur das einkaufen, was ER möchte.
Andernfalls muss er Ihnen eben von seinem Einkommen einen Betrag zur Verfügung stellen, von dem SIE einkaufen gehen können.
Für Ihre persönlichen Bedürfnisse gilt das ohnehin. Ihr Mann muss Ihnen Haushaltsgeld und Taschengeld für eigene Einkäufe zahlen. Wie hoch, das hängt von der Höhe seiner Einkünfte ab und müsste konkret geprüft werden.
Sie haben Recht, dass es kein Zustand ist, wenn Sie sich um den Einkauf von Brot streiten müssen. Die Alternative wäre eine gerichtliche Klärung - oder eine Trennung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt