Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 2 Absatz 1
Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte "das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen."
Voraussetzung für diesen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist, dass die Beschwerden und damit die Pflegebedürftigkeit in diesem Umfang nicht vorher absehbar waren und die notwendigen Pflegemaßnahmen mindestens dem Pflegegrad 1 entsprechen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Pflegemaßnahmen vorzulegen.
Benötigen Sie eine längere Freistellung, kann Pflegezeit von bis zu 6 Monaten gemäß § 3
Pflegezeitgesetz beantragt werden. Der Antrag muss mindestens 10 Tage vor Beginn der gewünschten Freistellung beim Arbeitgeber eingehen und Zeitraum sowie Umfang der Freistellung enthalten.
Ein Anspruch auf Pflegezeit gemäß § 3
Pflegezeitgesetz besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Zudem ist die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit gemäß des Familienpflegezeitgesetzes erwähnt, der in Ihrem Fall aber schon aufgrund der Antragsfrist von 8 Wochen wohl nicht wirklich weiterhilft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Noch zu erwähnen wäre, dass wir gemeinsam ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt haben. Einen Pflegegrad hat meine Frau nicht. Wir haben „nur" die Bestätigung der Krankenkasse, dass ich als Haushaltshilfe zuhause bleiben kann und dafür einen Verdienstausfall bekomme. Ist diese Bestätigung gleichzustellen mit einem Pflegegrad? Ist das eine andere Gesetzesgrundlage?
Vielen Dank für die weiteren Informationen und die Nachfrage, die ich Ihnen im Laufe des Nachmittags beantworten werde.
Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine andere Gesetzesgrundlage, und zwar § 38 SGB V
. Dessen Absatz 4 sieht eine Erstattung von Dienstausfall vor. Einen Freistellungsanspruch, wenn der Lebenspartner als Haushaltshilfe einspringt, sieht die Regelung aber leider nicht vor. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus der arbeits- oder tarifvertraglicher Bindung, ausdrücklicher Vereinbarung, betrieblicher Übung, Gleichbehandlung oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben. Diesbezüglich müssten Sie dann argumentieren, dass Ihre persönlichen Interessen an der Unterstützung im Haushalt den Interessen des Arbeitgebers an Ihrer Arbeitskraft überwiegen.
Für die Pflege eines Kindes unter 12 Jahren regelt § 45 SGB V
unter anderem einen Freistellungsanspruch, der allerdings eine Pflegebedürftigkeit aufgrund Erkrankung des Kindes voraussetzt.
Mit freundlichen Grüßen