Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist durchaus möglich, das Sie und Ihr Ex-Mann Ihrer Tochter gegenüber noch zum Unterhalt verpflichtet sind. Wenn Ihre Tochter aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten und Sie finanziell leistungsfähig sind kann dieser Unterhaltsanspruch bestehen. Ihre Sachverhaltsschilderung läßt das vermuten. Sicher läßt sich dies nur aufgrund einer detailierte Prüfung sagen, welche anhand der gegebenen Inforationen abschließend nicht möglich ist.
Grundsätzlich können Sie einem erwachsenen KInd seinen Wohnort nicht vorschreiben. Eine Verweisung auf Sachunterhalt dürfte nur möglich sein, wenn dies Ihrer Tochter zumutbar ist. Auch dies wäre im Einzelfall zu prüfen. Ich halte es aber für schwierig Ihrer Tochter gegen ihren Willen den Wohnungswechsel aufzuzwingen. Einerseits würde sich für Sie keine erkennbare wirtschaftliche Entlastung ergeben, da Ihre Wohung erneut vermietet werden könnte. Andererseits dürfte Ihr Wunsch nach Kontrolle, wenn dies von Ihrer Tochter nicht gewünscht wird, eher dagegen sprechen.
Sollte sich für Sie ein Umzug Ihrer Tochter entgegen meiner Annahme erheblich wirtschaftlich auswirken, so wäre u.U. eine andere Bewertung vorzunehmen. Sollte es zum Streit kommen, wäre ein Offenlegung der Einkünfte eventuell erforderlich. Sollten Sie sich dafür entscheiden, Ihrer Tochter den Umzug in die freie Wohnung zu ermöglichen und die Unerstützung in der alten Wohnung einzustellen, könnte Ihre Tochter sich an den Sozialleistungsträger wenden. Dieser würde dann die Auseinandersetzung mit Ihnen führen.
Nach meiner Ansicht wäre zunächst eine sorgfältige Prüfung unter Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte (Krankheitsbild, gesundheitliche Prognose, soziales Umfeld der Tochter, etc.) erforderlich. Erstrebenswert wäre natürlich eine einvernehmliche Lösung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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