Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ja, die Witwe hat in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin gemäß § 2215 BGB nach Amtsantritt als Testamentsvollstreckerin unverzüglich und unaufgefordert ein Nachlassverzeichnis über alle jene Nachlassgegenstände zur erteilen, welche der Testamentsvollstreckung unterfallen. Das Amt eines Testamentsvollstreckers beginnt, sobald er oder sie gegenüber dem Nachlassgericht die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. Dieser Anspruch der Erben auf das Nachlassverzeichnis verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entsteht.
Ob die Vermächtnisgegenstände Hier mit in das Verzeichnis gehören kann ich nicht sagen da Sie nicht angeben, ob die Testamentsvollstreckung auch diese Gegenstände umfasst. Grundsätzlich ist aber die Erfüllung von Vermächtnissen Sache des Testamentsvollstreckers.
Darüber hinaus hat die Testamentsvollstreckerin gemäß § 2218 BGB den Erben Rechenschaft über ihre Geschäfte für den Nachlass zu legen. Dazu zählt auch die Erfüllung des Vermächtnisses. In diesem Rahmen müsste also die Witwe detailliert aufführen, welche Gegenstände sie zur Erfüllung des Vermächtnisses an sich selbst als Vermächtnisnehmerin übereignet. Auch dieser Auskunftsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren, wie oben angesprochen. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung, sprich einer länger andauernden Verwaltung von Nachlassgegenständen, besteht dieser Anspruch auf Rechnungslegung gegenüber den Erben jährlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen