Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Nach längerer Unsicherheit ist nach einer wichtigen und zumindest richtungsweisenden Entscheidung des LG München (Az.: 7 O 1888/04) nunmehr relativ unstrittig von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Urhebergesetzes (UrhG) auf die Erstellung und Gestaltung von Webseiten anwendbar.
Ob in Ihrem Fall bzw. in dem Ihres Sohnes tatsächlich von einem schützenswerten Werk im Sinne der Vorschrift auszugehen ist, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür ist es entscheidend, dass Ihr Sohn durch die Erstellung der Webseite eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht hat. Dies bedeutet, dass die Gestaltungsleistung die eines Durchschnittsdesigners übertreffen muss.
Im Rahmen der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt ist; gegebenenfalls sollte dies aber genauer überprüft werden.
Genießt das Werk Ihres Sohnes urheberrechtlichen Schutz, so kommt es bezüglich der Ausübung einzelner Nutzungsrechte zunächst und primär auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien an. Hierbei ist es aus Beweisgründen zwar sehr empfehlenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich, dass solche Vereinbarungen schriftlich fixiert werden. Entscheidender Bedeutung kommt der Frage zu, von welchen Voraussetzungen und Bedingungen beide Parteien bei Abschluss des Vertrages ausgegangen sind.
Gab es hierzu tatsächlich keinerlei Absprachen, so muss der Fall nach den gesetzlichen (Vermutungs-) Vorschriften beurteilt werden.
Nach § 31 Abs. 5 UrhG und der so genannten „Zweckübertragungstheorie“ der Rechtsprechung werden im Zweifel nur die Nutzungsrechte übertragen, die für den vertraglichen Zweck im Zeitpunkt des Vertragsschlusses benötigt werden. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch die Vorschrift des § 13 UrhG zu beachten, die dem Urheber ein Anerkennungsrecht zugesteht:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
Es ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Zweck der Website es rechtfertigt, auch die Entfernung des Urheberhinweises zu gestatten.
Ihrem Sohn könnte demnach ein Anspruch gegen den Auftraggeber zustehen das dieser die Website nicht weiter ohne die Kennzeichnung der Urheberschaft weiter betreiben darf. Dieser Anspruch kann u.a. im Wege einer Abmahnung geltend gemacht und nötigenfalls auch im Wege einer Unterlassungsklage gerichtlich durchgesetzt werden.
Allerdings befinden sich die Rechtsprechung und damit auch die genaue Auslegung dieser Vorschriften in einem ständigen Fluss, vor allem auch hinsichtlich der genauen Ausgestaltung und Form des Urheberhinweises. Um Unsicherheiten und Auslegungsfragen zu vermeiden, ist es Ihrem Sohn daher zu empfehlen, diesbezügliche Fragen von vorneherein vertraglich festzulegen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist es erforderlich, das zugrunde liegende Vertragsverhältnis und vor allem auch die Gestaltungsleistung Ihres Sohnes zu überprüfen, wozu Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen ist. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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