Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Kennzeichenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz. Das andere Unternehmen könnte Ihnen die Nutzung der Unternehmensbezeichnung daher nur verbieten, wenn es die älteren Rechte an der Bezeichnung hat.
Nach Ihrer Schilderung war aber Ihre Firma zuerst unter dieser Bezeichnung tätig, und das Konkurrenzunternehmen hat sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend umbenannt und die Marke angemeldet. Sie haben daher die älteren Rechte an der Bezeichnung, weshalb ihnen der Inhaber der jüngeren Marke die Benutzung nicht untersagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2065/00" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 09.10.2003 - I ZR 65/00: "Leysieffer"; Verletzung einer Marke durch Benutzung als Unterneh...">I ZR 65/00</a> – Leysieffer). Möglicherweise könnten sogar Sie selbst gegen die Benutzung der Konkurrenz vorgehen und auch eine Löschung der Marke erreichen, wobei insoweit aber tatsächlich der regionale Bezug eine Rolle spielt, da der Schutz einer Unternehmensbezeichnung insoweit begrenzt sein kann (während eine eingetragene Marke bundesweiten Schutz genießt).
Wenn Sie nachweisbar vor der Konkurrenz die Unternehmensbezeichnung verwendet haben, sollten Sie in die Offensive gehen, den Anspruch der Gegenseite zurückweisen und ggf. eigene rechtliche Schritte androhen. Wenn Sie hierbei fachkundige Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Jan Wilking
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