Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einschlägig sind hier die Berufsordnungen für Ärzte, die von den Bundesländern erlassen werden. Die Länder orientieren sich hierbei an der Muster-Berufsordnung, die zumeist - so etwa auch in Hamburg - inhaltsgleich übernommen wurden.
1.
Nach § 31 Absatz 1 der Berufsordnung für Ärzte (BO) ist es dem Arzt ist nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
§ 31 Abs. 1 BO bezieht sich auf Zuweisungen durch andere Ärzte.
Der BGH hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung unter Ärzten für die Zuweisung von Patienten zulässig ist und nicht gegen § 31 BO verstößt (BGH, Urteil vom 20.03.2003 - Az.: III ZR 135/02
). Es ging dabei um die Kostenbeteiligung eines Anästhesisten, der zu ambulanten Operationen eines Gynäkologen zugezogen wurde.
Der BGH hat dies folgendermaßen begründet:
§ 31 Abs. 1 BO soll ausschließen, dass sich der überweisende Arzt in seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist, von vornherein gegen Entgelt bindet, und gewährleisten, dass er diese Entscheidung allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft. Aus der Sicht der potentiellen Adressaten einer Zuweisung ist die Regelung ebenso dazu bestimmt, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile von Ärzten untereinander zu verhinder. Bei dieser Zielsetzung können -auch im Hinblick auf die nur aufgrund hinreichender Sachgründe einschränkbare, verfassungsrechtlich gewährleistete freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
) -solche Zahlungen nicht unzulässig sein, die ihren Grund in der Behandlung selbst haben und als (pauschaler) Aufwendungsersatz sachlich gerechtfertigt sind. So liegt es insbesondere dann, wenn zwischen dem zuweisenden Arzt und dem hinzugezogenen Facharzt eine Form enger ärztlicher Kooperation besteht, bei der Aufwendungen des überweisenden Arztes auch dem anderen zugute kommen.
2.
Nach § 32 Abs. 1 BO ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
Provisionsmodelle, bei denen die Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, und der Arzt vom Vermittler eine pauschale Beteiligung an der Provision erhält, werden durch § 32 Abs. 1 BO nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es darf aber nicht der Eindruck entstehen, dass durch das Vermittlungs- und Provisionsmodell die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
Es müsste hier eine (Vor)prüfung des Arztes auf die Dringlichkeit und Erforderlichkeit einer Behandlung erfolgen, und der Arzt müsste das Recht haben, vermittelte Termine im Einzelfall abzulehnen bzw, andere Patienten vorzuziehen. Es ist indes fraglich, ob und wie eine Provisionsvermittlung unter solchen Bedingungen in der Praxis funktionieren könnte.
Generell sind derartige Modelle als rechtlich problematisch einzuordnen und unterliegen einem hohen Risiko, sich als unzulässig zu erweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.08.2017
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08:09
Antwort
vonRechtsanwalt Carsten Neumann
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