Sehr geehrte Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie haben gegen folgende Vorschriften verstoßen:
§ 147 AO
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
§ 90 AO
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
Aufbewahrung von Rechnungen (Bußgeld von bis zu 500 € nach § 26a Abs. 2 UStG
)
Auch kommt § 379 AO
in Betracht, dies aber nur, wenn dadurch Steuer verkürzt werden (Bußgeld von bis zu 5.000 € nach § 379 Abs. 4 AO
)
Sie sollten dem Finanzamt vorerst nichts angeben: Im Rahmen der abzugebenden Steuererklärungen müssen Sie jedoch auf die Buchführung zurückgreifen, um den Gewinn Ihres Betriebes feststellen zu können. Dabei werden Sie, wenn sich die tatsächlichen Vorgänge nicht ermitteln lassen, den Gewinn schätzen müssen. Dies haben Sie dem Finanzamt wahrheitsgemäß zu kommunizieren, sonst könnten Sie uU der Steuerhinterziehung schuldig machen.
Abschließend ist mit einer Betriebsprüfung zu rechnen. Dabei ist zu erwarten, dass das Finanzamt nach § 168 AO
den Gewinn schätzen wird.-
Gemäß § 148 AO
Bewilligung von Erleichterungen, könnte das Finanzamt die Lage jedoch anders beurteilen, auch rückwirkend, und von der Schätzung absehen.
Wenn Sie nicht als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG
eingestuft sind, müssten Sie schon jetzt handeln, da für die Voranmeldungen die Buchführung benötigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht