Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihre Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass Ihre Katze aufgrund akuter Essstörungen einer ärztlichen Behandlung unterzogen werden musste (Blutentnahme mit anschließender Diagnose).
Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich dann um einen sog. Mischvertrag, bestehend aus werkvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen.
Hiernach schulden Sie die Vergütung für die tatsächlich vereinbarte Leistung. Im Falle eines Rechtsstreites müsste die Tierärztin dann den Nachweis erbringen, dass neben der vereinbarten ersten Blutuntersuchung, zusätzlich eine Unterbringung für das Wochenende, eine weitere Blutuntersuchung sowie eine Infusionslegung, Inhalt der Vereinbarung waren.
Sollten Sie tatsächlich nur eine Blutuntersuchung mit anschließender Diagnose vereinbart haben, so wären Sie auch grundsätzlich nur verpflichtet, diese Kosten zu tragen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die weiteren Maßnahmen aus medizinischen Gründen dringend erforderlich waren. In diesem Fall wären Sie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677 ff. BGB
verpflichtet, die zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschäftsführung Ihrem mutmaßlichen oder wirklichen Willen entspricht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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