Sehr geehrte Fragestellerin,
Voraussetzung für eine Honorarforderung wäre es, dass ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Anbieter geschlossen wurde. Ein Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, es reicht grundsätzlich auch eine mündliche oder sogar stillschweigende Einigung. Allerdings muss ein entsprechender Bindungswille erkennbar sein.
In Ihrem Fall würde ich davon ausgehen, dass es sich lediglich um eine vertragsvorbereitende Akquisitionstätigkeit des Anbieters handelte. In der Akquisitionsphase können bereits Skizzen o. ä. entworfen werden, ohne dass bereits ein Auftrag zugrunde liegt. Es geht dann nur darum, den Kunden erst noch zu gewinnen, nicht schon um eine Tätigkeit, die zu vergüten wäre. Vorliegend würde ich anhand Ihrer Schilderung davon ausgehen, dass Sie noch keinen Auftrag erteilt hatten und der Anbieter davon auch nicht ausgehen durfte.
Ob die Rechnung der Höhe nach in Ordnung ist, kann ohne weiteres nicht beurteilt werden. Dies kann aber auch dahinstehen, da schon ein Rechtsgrund dafür, dass überhaupt eine Rechnung gestellt werden durfte, nicht ersichtlich ist. Sofern sich der Anbieter z. B. nach den Leistungsphasen der HOAI abrechnet, wäre dies unbeachtlich, da die Anwendbarkeit der HOAI einen Vertragsschluss voraussetzt, an dem es hier, wie gesagt, schon fehlt.
Sie sollten die Zahlung der Rechnung daher verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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