Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrem unmittelbaren Auftraggeber am 16.08.2011 einen Softwareerstellungsvertrag für 6 Lizenzen geschlossen, was sich aus der entsprechenden Email und Ihren daraufhin erbrachten Leistungen ergibt. Da die Fälligkeit der kalkulierten Kosten von 3000,- EUR erst 30 Tage nach Inbetriebnahme der 6 Lizenzen eintreten sollte, könnte argumentiert werden, dass – mangels Abnahme weiterer Lizenzen – die geschuldete Vergütung noch nicht fällig ist. Dieser Regelung fehlt nun jede Grundlage, da die Lizenzen nicht verkauft wurden.
Der typische Softwareerstellungsvertrag ist eigentlich ein komplexer Langzeitvertrag. Mit der Erstellung und Abnahme der Programme ist es in den seltensten Fällen getan. Sehr häufig und so auch in Ihrem Fall werden die Anforderungen an die Software in einem langwierigen und aufwändigen Verfahren erst gemeinsam von den Parteien entwickelt. Die Abnahme Ihrer erbrachten Leistung und damit auch die Vergütung erfolgt normalerweise in einzelnen Verfahrensabschnitten.
Es ist also davon auszugehen, dass Ihnen für bereits erbrachte Leistungen Teilvergütungsansprüche zustehen könnten. Dies wäre unbedingt anhand der Unterlagen von einem Kollegen vor Ort zu prüfen. Leider fehlt es in Ihrem Fall an einer klaren Planung und letztlich an einer komplexen Vertragsbeziehung (Erstellungsvertrag - dieser ist ein sog. Werkvertrag). Sie müssen damit rechnen, dass Ansprüche Ihrerseits gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt allein auf Grund gesetzlicher Regelungen und ergänzender Vertragsauslegung abgeleitet werden könnten. Da Sie nicht viel vereinbart haben mit Ihrem Auftraggeber, ist jedoch gleichwohl davon auszugehen, dass z. B. Sie und Ihr Auftraggeber bei Vertragsschluss – hätten Sie schon daran gedacht, dass ggf. Lizenzen nicht von Dritten abgenommen werden würden – vereinbart hätten, dass Sie eine angepasste Vergütung auch im Fall des Verkaufs von nur einer Lizenz erhalten; dies nämlich auf Grund des erhöhten Aufwandes und des Umstandes, dass Sie ihm schriftlich mitteilten, dass der Preis von der Anzahl der angeforderten Lizenzen abhängig ist, da sich der Aufwand bei diesem Projekt für eine Lizenz nicht gelohnt hätte. Insoweit war die Auftragsvergabe von 6 Lizenzen offenbar Vertragsgrundlage, was aus meiner Sicht in vergütungsrechtlicher Hinsicht umfänglich einzufließen hat. Daneben sind auch die o. g. Teilvergütungsansprüche denkbar.
Selektieren Sie daher mit einem Kollegen vor Ort Ihre konkreten Abrechnungsmöglichkeiten auf Grund einzelner erbrachter Leistungen und lassen Sie sich keinesfalls mit der Bezahlung von nur einer Lizenz für Ihre geleistete Arbeit abspeisen.
Abschließend darf ich jedoch noch auf folgendes hinweisen. Nach Ihren Schilderungen wurden nicht nur Ergänzungen vom Kunden abgefordert, sondern auch Mängel angezeigt. Insoweit bestehen zu Gunsten Ihres Auftraggebers ggf. Ansprüche; eine Haftung Ihrerseits für etwaige Softwaremängel käme dann vielleicht In Betracht. Der Besteller (eigentlich Ihr unmittelbarer Auftraggeber) kann z. B. neben der Minderung und Rücktritt (!) auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel auf einem vom Unternehmer zu vertretenden Umstand beruht (§§ 634 Nr. 4
, 636
i. V. m. §§ 280
, 281
, 283 BGB
). Den von Ihnen angesprochenen Rücktritt müsste Ihr Auftraggeber unter Angabe eines Rücktrittsgrundes zunächst einmal erklären. In der Regel ist Ihnen erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bezüglich eines konkreten Mangels zu setzen, bevor weitergehende Rechte in Betracht kommen. Der Schadensersatzanspruch steht im Übrigen neben den Rechten Ihres Auftraggebers auf Rücktritt und Minderung (§ 325 BGB
).
Der Besteller, also Ihr Auftraggeber, kann sogar wahlweise die Sache behalten und den restlichen Schaden ersetzt verlangen oder aber die Sache zurückgeben und die Erstattung seines kompletten Schadens begehren. Offenbar wurde die Software bereits – jedenfalls 1x – verkauft, so dass eine Rückgabe der Sache an Sie bei etwaigem Rücktritt schwierig sein dürfte.
Ggf. können Sie als Softwarehersteller sogar Ersatz für Aufwendungen verlangen können, die aufgrund Ihrer nicht zurechenbarer Funktionsfehler entstehen. Zu denken ist hier an eine Situation, in der der Besteller fälschlicherweise behauptet, eine Systemstörung sei durch einen herstellerbedingten Programmierfehler ausgelöst.
Ich empfehle Ihnen daher zwingend, Ihre Unterlagen einem Kollegen vor Ort vorzulegen, damit dieser Ihre abrechenbaren Leistungen ermitteln kann, damit Ihnen eine Rechnungsstellung ermöglicht wird.
Im Übrigen kann nach § 649 Satz 1 BGB
der Anwender jeden Werkvertrag bis zur Vollendung kündigen. Er muss dann aber nach § 649 Satz 2 die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen entrichten.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Antwort eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben und erlaube mir den Hinweis, dass Auslassungen im Sachverhalt die rechtliche Einschätzung verändern kann, weshalb diese Erstberatung eine persönliche und umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen kann.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Stein-Mayer
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei
Stein-Mayer
Laurentiusstraße 4
06108 Halle (Saale)
T: 0345 68924091
@: kanzlei.stein-mayer@web.de
Diese Antwort ist vom 23.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
Wenn ich Ihre Antwort interpretiere fällt mir auf, dass meine
Chancen relativ schlecht stehen, da hier ein komplexes Vertragswerk fehlt. Mein Auftraggeber aber, obwohl auch für Ihn
kein komplexes Vertragswerk besteht, mit umfangreichen Rechten,
die mit einer vielzahl an Paragraphen belegt werden können, ausgestattet ist.
Ich kann mich erinnern, als ich vor 5 Jahren begann für diese Firma zu arbeiten, das der damalige Programmierer alles hingeschmissen hat und viele Projekte nicht zu Ende geführt hat,
die ich dann zu Ende gebracht habe. Damals hat mein Auftraggeber
zu mir gesagt " den werde ich auf Schadensersatz verklagen, der ist es in Schuld das mir ein Auftrag von 70.000 EUR entgangen ist".
Jetzt wird mir so einiges klar.
Als ich ihm angfang August 2011 sagte, dass ich die Sache nicht mehr machen möchte - für ihn habe ich nur Nebenberuflich gearbeitet -, weil ich in meinem Hauptberuf zu viel Strss habe,
kamm dieser Auftrag für die 6 Lizenzen.
Es wäre für ihn sehr ungünstig gewesen, wenn ich sofort alles hingeschmissen hätte. Ich habe mich sofort gewundert, dass hier zum ersten mal darauf hingewiesen wurde das die Zahlung erst nach inbetriebnahme der 6 Lizenzen erfolgen sollte und bei diesem Projekt plötzlich unüberwindliche Hindernisse auftauchten, die sonst nie vorgekommen sind. Ich glaube das ist eine Masche von ihm und er kennt eben die Paragrahen gut um sie
für sich auszunutzen.
Nochmals vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Fazzit:
Ich werde komplett auf meine Forderungen verzichten, da ich zwar monatelang hart gearbeitet habe aber aufgrund eines fehlenden komplexen Vertragswerkes keine Rechte habe. Mein Auftraggeber, auch ohne komplexes Vertragswerk, aber umfangreiche durch Paragraphen belegbare Rechte (Rücktritt,
Minderung, Schadensersatzanspruch) besitzt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn Ihr Auftraggeber selbst etwaige Rechte geltend machen könnte, dann dürfte es ihm jedoch ebenfalls nicht leicht fallen, die zu Grunde liegenden Tatsachen zu beweisen, was im umgekehrten Fall auch für die Ihrigen Ansprüche gilt. Ich kann Ihnen zu einer Nichtgeltendmachung Ihrer Ansprüche nicht gerade raten, verstehe jedoch Ihre Bedenken für den Fall, dass Gegenforderungen aufgemacht werden. Falls Sie sich noch für die Geltendmachung Ihrer Forderungen entscheiden sollten, kosultieren Sie im Idealfall einen Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Stein-Mayer
Rechtsanwältin