Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1)
Dass Ihnen der Vertrag nicht übergeben wurde, spielt für die Frage, ob ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde zunächst keine Rolle. Eine bestimmte Form ist nämlich nicht einzuhalten, so dass der Vertrag auch rein mündlich hätte abgeschlossen werden können. Über die weiteren entstehenden Kosten für den Zahntechniker wurden Sie informiert, so dass auch hieran nichts auszusetzen ist.
Ob die Arztrechnung an sich zutreffend ist, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, da Sie insoweit keine Einzelheiten mitteilen. Grundsätzlich sei aber angemerkt, dass Anknüpfungspunkt die Gebührenordnung sein muss.
Sie schreiben, dass Ihnen die Zurverfügungstellung einer Beihilfebescheinigung zugesichert wurde. Dass dies unterlassen wurde, wirkt sich jedoch nicht in der Weise aus, dass Sie die Bezahlung zurückhalten können. Die Vereinbarung ist nämlich nicht als Bedingung anzusehen, sondern höchsten als Nebenleistungspflicht.
2)
Die Fälligkeit der Zahnarztvergütung tritt erst dann ein, wenn der Arzt Ihnen eine nachprüfbare und nach den Regeln der Gebührenordnung erstellte Rechnung erteilt hat (§ 10 GOÄZ). Dies ist Ihren Angaben zufolge (noch) nicht geschehen, so dass Sie bislang auch noch nicht zahlen müssen.
Fraglich ist jedoch, wie sich dieser Umstand auf die Zahntechnikervergütung auswirkt.
Zunächst vorab:
Für diese existiert keine amtliche Gebührenordnung. Die Abrechnungshöhe kann demnach frei vereinbart werden. Dies ist in Ihrem Falle auch geschehen. Da eine Festpreisabrechnung vereinbart wurde, sind die Einzelleistungen auch nicht gesondert aufzuführen. Dies ist nämlich keine Selbstzweck, sondern sollen dem Zahlungspflichtigen verdeutlichen, ob die Rechnung der Höhe nach berechtigt ist. Bei einem Pauschalpreis ist dies gerade nicht nötig, da die einzelnen Positionen für den Gesamtpreis keine Bedeutung hat. Hierüber hätten Sie sich gegebenenfalls vorher informieren müssen.
Ob die von Ihnen vorgetragenen (soweit erkennbar berechtigten) Einwände nun auf den Zahntechnikervertrag durchschlagen ist nicht sicher. Es stellt sich bereits die Frage, ob überhaupt ein einheitlicher Vertrag vorliegt. Dafür spricht zwar, dass die Vereinbarungen auf einer gemeinsamen Urkunde fixiert wurden. Diese Tatsache führt jedoch nicht automatisch dazu, dass nicht auch zwei unterschiedliche Verträge vorliegen können. Dies könnte erst nach Einsicht der Urkunde beurteilt werden. Letztlich sprechen jedoch die Umstände des Vertragsschluss gegen einen einheitlichen Vertrag. Vor allem deswegen, da der Zahnarzt als auch der Zahntechniker getrennte Rechnungen schreiben sollten. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Zahlungen der Einzelbeträge nicht von der jeweiligen Fälligkeit des anderen abhängig gemacht werden können.
3)
Nach einer ersten Einschätzung muss daher zur Zahlung des Betrages geraten werden. Bedauerlicherweise kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen. Die Kosten der Rechtsanwältin müssen Sie jedoch nur tragen, wenn die Verzugsvoraussetzungen vorlagen. Hierzu müssen Sie unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert worden sein. Die Fristsetzung ist nur unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 und 3 BGB
entbehrlich. Bitte prüfen Sie ob die Voraussetzungen vorliegen.
Selbst wenn diese vorliegen, sollten Sie die Kosten der Anwältin quotal um den Betrag kürzen, den Sie schon an den Zahntechniker gezahlt haben.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA M.,
zunächst vielen Dank für Ihre Ausführungen. § 2 Abs. 2 GOZ regelt, dass dem Patienten eine abweichende Vereinbarung in Kopie auszuhändigen ist. Regelmäßig schädlich für eine wirksame abw. Vereinbarung sollen lt. Kommentar zur GOZ zusätzliche Erklärungen in der Vereinbarung sein (hier: Vertrag mit dem Zahntechniker). Eine wirksame abw. Vereinbarung hat ein Heil-und Kostenplanerfordernis, welchem auch nicht gerecht wurde. Somit kann durch besagtes Dokument m.E. höchstens ein Vertrag mit dem Zahntechniker zustande gekommen sein. Fraglich ist aber, ob ein Patient einen Werk- oder Dienstvertrag mit einem Zahntechniker eigehen kann und wer dann für das Produkt haftet. Hieraus resultieren nämlich nach meiner Ansicht Probleme in Gewährleistungs- und Fehlbehandlungsfragen.
Das orth. Gerät ist eine Erfindung des Zahntechnikers und leider bei mir völlig unwirksam. Eine mir bekannte weitere Patientin hat gleiche Erfahrungen mit beiden Behandlern gemacht. Eine rein kaufvertragliche Behandlung der Sache ist m.E. nicht sachgerecht, da die Leistung vor allem durch spätere Anwendung eine Funktionsstörung beheben soll, was bei mir und einer anderen Patientin nicht der Fall ist. Daher liegt evtl. ein Werkvertrag vor, der Seitens des Technikers nicht vollständig erfüllt wurde. Da jedoch ein Zahnarzt hierbei eine Rolle spielte, geschah dies nur zur "rechtlichen Absicherung" der Situation. Kann man hier nicht Ansatzpunkte finden, etwa, dass keine Befundung stattfand und es um einen reinen Verkauf ging?
Wie sehen sie, dass das Gerät nur 100 € Unkosten verursacht, jedoch eine Vergütung von 600 € gefordert wird?
Wenn Sie hier nach erneuter Einschätzung Möglichkeiten sehen, könnte Sie zu bitten, mich hierbei zu vertreten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat hat der Zahnarzt haftungsrechtlich für die zahntechnischen Leistungen nach werkvertraglichen Grundsätzen einzustehen. Dies gilt dann selbstverständlich auch für Mängel an dem bzw. des orth. Gerätes. Diese Einwendungen können Sie daher sowohl dem Zahntechniker als auch Zahnarzt entgegenhalten. Daher ändert sich in der Tat die rechtliche Grundlage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Nachfrage im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht umfangreicher beantwortet werden kann. Aber die Frage nach den haftungsrechtlichen Gesichtspunkten war nicht Gegenstand der Ausgangfrage und stellt somit eine Erweiterung der Ausgangsfrage dar, die von dem eingesetzten Betrag nicht umfasst ist.
Zur weiteren Bearbeitung benötige ich die gesamten Unterlagen. Diesbezüglich werde ich mich mit Ihnen unter Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse in Kontakt setzen.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer