Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Problem liegt darin, dass es sich aller Voraussicht nach um ein sogenanntes Insichgeschäft handeln dürfte:
§ 181 Bürgerlich Gesetzbuch (BGB) schreibt nämlich vor:
Ein Vertreter (hier Vorstandsmitglied) kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist (s. u.), im Namen des Vertretenen (Verein) mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Eine Gestattung von an sich nach § 181 BGB
unzulässigen Insichgeschäften kann aber in der Satzung allgemein oder für eine bestimmte Art von Geschäften enthalten sein.
Enthält die Satzung eine entsprechende Regelung nicht, wäre eine Satzungsänderung erforderlich; sie kann aber auch im Einzelfall von dem Bestellungsorgan (im Rahmen der Mitgliederversammlung) erteilt werden.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Darin könnte ein weiteres Problem liegen, denn es könnte ein persönlicher Eigennutz gegeben sein, was genau geprüft werden sollte.
Auch steuerrechtlich und aufsichtsrechtlich halte ich dieses nicht unbedingt für ganz einfach, dieses erfolgreich zu begründen.
Am Ende stünde gegebenenfalls eine Organhaftung des einzelnen Vorstandsmitglieds bedeuten kann.
Dieses würde ich per se nicht riskieren.
Aus diesen Gründen sollten Sie unbedingt eine gesonderte, umfangreiche Prüfung des Einzelfalls vornehmen (lassen – durch einen Anwalt Ihrer Wahl), was hier leider eine Erstberatung naturgemäß nicht leisten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Es wäre also einfacher, die Tätigkeit als Vorsitzenden niederzulegen (ordnungsgemäß, mit entsprechender Benachrichtigung durch unseren Notar an das AG) und dann als somit komplett aussenstehender die Dienstleistung (hier: Eventmanagement) anzubieten?
Dies müsste doch vermutlich dann ohne Weiteres möglich sein? Oder kann man dann immernoch sagen, dass ich einst Vorsitzender war und nun als Externer mich anbiete?
Ich hoffe nicht!?
Besten Dank abermals und viele Grüße
aus und nach Stuttgart!
N.T.
Sehr geehrte(r) Fragesteller,
Einfacher sicherlich - ob dieses für das Vorstandsmitglied wünschenswert wäre, ist eine andere Frage.
Im Nachhinein sehe ich da nach meiner ersten Einschätzung kein Problem mehr, wenn man nicht mehr Vorstandsmitglied ist.
Zudem wäre es aber schon möglich, ein Insichgeschäft gesamtrechtlich (steuer-, vereins- und anderweitig rechtlich) zu legitimieren, nur müsste sich da eine umfassende und unangreifbare Lösung überlegt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Reechtsanwalt