Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Forderung des Therapeuten ist noch nicht verjährt, so dass der in Rechnung gestellte Betrag gezahlt werden muss. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, müssen Sie damit rechnen, dass der Therapeut seine Forderung gerichtlich geltend macht.
2.
Da Sie und Ihr Ehemann die Psychotherapie veranlasst haben, empfehle ich, die Rechnung für Ihre Tochter zu begleichen.
Der Therapeut hat Ihre Tochter als Patientin in seiner Kartei aufgeführt. Deshalb ist die Rechnung wohl auch an Ihre Tochter gesandt worden. Zur Zeit, als der Therapeut aufgesucht worden ist, war Ihre Tochter noch minderjährig. D.h., ich gehe davon aus, dass Sie den Therapeuten für Ihre Tochter beauftragt haben.
Damit hätte die Rechnung auch an Sie oder Ihren Ehemann gesandt werden können.
Es ist eine immer wiederkehrende Problematik, dass Ärzte und Apotheker als Patienten bzw. Kunden Minderjährige auf den Rechnungen angeben, weil die Kinder in der Patienten- bzw. Kundenkartei aufgeführt sind. Tatsächlich sind aber die Eltern die Auftraggeber.
Ob man die Eltern als Vertragspartner ansehen kann, ist stets aufgrund des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
3.
Wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, müssen Sie damit rechnen, dass der Therapeut seine Forderung gegen Ihre Tochter gerichtlich geltend macht. In diesem Rechtsstreit wird er obsiegen. Aus einem eventuellen Urteil oder, falls das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird, aus einem Vollstreckungsbescheid, kann über einen Zeitraum von 30 Jahren die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dadurch entstehen ganz erhebliche Mehrkosten.
Schon im Interesse Ihrer Tochter sollten Sie daher die Forderung ausgleichen, damit Ihre Tochter ihr Berufsleben nicht gleich mit Schulden beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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