Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
im laufenden Klageverfahren haben Sie in der Tat die Beweislast für die Begründetheit (Leistungserbringung) und Fälligkeit Ihrer Rechnungen. Aktuell haben Sie bzw. hat Ihr Prozessbevollmächtigter die Aufgabe, Ihre Klage schlüssig zu machen. Zu einer schlüssigen Klage gehören als Anlagen alle gestellten Rechnungen. Diese können Sie im laufenden Verfahren auch noch nach Verjährung nachreichen, das ist unproblematisch, sofern keine Verspätung vorliegt.
Zur Verspätung bei Gericht bei Bedarf gerne meinen ausführlichen Artikel unter
https://www.bauprofessor.de/News/7f2aefd6-7b68-4302-9763-b286e7130164
Wenn Sie also die Klage schlüssig eingereicht haben, also mit allen Rechnungen bzw. Rechnungsabschriften in den Anlagen bzw. diese Anlagen nun noch nachreichen, dann brauchen Sie der Gegenseite nicht nochmals Rechnungen zu erteilen, auch nicht dem Gegnervertreter, das wäre überflüssig. Sofern die Gegenseite Zahlung nur gegen Herausgabe der Originalrechnungen anbietet, könnte schlimmstenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen.
Neue Rechnungen sollten Sie meines Erachtens nicht erteilen, weil dies Ihren Vortrag, die Rechnungen seien bereits wirksam erteilt und lediglich wieder zurückgegeben worden, unglaubhaft machen würde. Sie dürfen über dieselben Leistungen ja nicht zwei verschiedene Rechnungen stellen.
Meine Empfehlung ist, sämtliche verfügbaren Beweismitteln - einschließlich Parteivernehmung auch des Gegners unter Eid - zu nutzen, um der Wahrheit ans Tageslicht zu verhelfen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen. Sollte etwas unklar sein oder Sie eine Vertiefung wünschen, so nutzen Sie bitte unbedingt ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option, damit Sie keinen Anlass zu einem Abzug bei Ihrer eventuellen Bewertung haben.
Ich wünsche Ihnen in jedem Falle den allerbesten Erfolg und stehe für eine weiterführende Beratung jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit den besten Grüßen aus Münster in Westfalen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt