Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn es sich nicht um ein Festpreisangebot handelt, sondern um einen Kostenvoranschlag ist dies nur eine Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten.
Anders als bei einem Festpreisangebot ist eine Überschreitung des Kostenvoranschlages grundsätzlich zulässig.
Allerdings hat der Werkunternehmer bei einer wesentlichen Überschreitung des Angebotpreises eine Mitteilungspflicht gegenüber Ihnen. Eine wesentliche Überschreitung liegt hierbei vor, wenn der Angebotspreis im Kostenvoranschlag um mehr als 15-20 % überschritten wird. Im Falle einer wesentlichen Überschreitung des Angebotspreises haben Sie dann das Recht den Werkvertrag zu kündigen.
2. Wird Ihnen die Überschreitung des Angebotspreises allerdings nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist der berechnete Werklohn zu zahlen. Allerdings haben Sie dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Werkunternehmer, da er Ihnen die anfallenden Mehrkosten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.
Bei dem Schadensersatzanspruch gilt jedoch nicht die Differenz zwischen Angebotspreis und Rechnung als Schaden. Vielmehr liegt der Schaden darin, wie Sie stehen würden, wenn der Werkunternehmer Ihnen rechtzeitig mit anfallenden Mehrkosten mitgeteilt hätte.
3. Die Problematik bei dieser Schadensberechnung ist, dass diese von einem fiktiven Kündigungszeitpuntk ausgeht und der Schaden damit nur schwer zu ermitteln ist.
4. Teilweise wird von Gerichten die Auffassung vertreten, dass der Werkunternehmer aufgrund der unterlassenen Anzeigepflicht lediglich den Angebotspreis plus 15-20 % Aufschlag verlangen kann. Insoweit ist das von Ihnen unterbreitete Vergleichsangebot bereits großzügig.
5. Zur weiteren Vorhensweise sollten Sie aus meiner Sicht noch mal die einzelnen Positionen in der Rechnung mit dem Angebot abgleichen. Soweit hier Auffälligkeiten enthalten sind, dass Stundenpreis oder der Preis pro Einheit höher ausfällt, wäre dies in jedem Fall zu korrigieren. Im weiteren sollten Sie den Werkunternehmer auf § 650 BGB hinweisen und das Vergleichsangebot bekräftigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen