Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anspruchsgrundlage ist §631 BGB:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Alles, was Sie bereits geleistet haben, ist gemäß dem vertraglich vereinbarten Stundensatz zu vergüten.
§632 BGB ist [u]nicht[/u] einschlägig:
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Die Installation haben Sie ja bereits durchgeführt,
Schulung und Wartung nicht.
Diesbezüglich gilt § 648 BGB:
Kündigungsrecht des Bestellers
1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Es kommt also darauf an, wie viel der geleistete Teil vom Ganzen Paket ausmacht.
Dieser muss wie vereinbart vergütet werden.
Den restlichen Vertrag kann die Auftraggeberin kündigen, aber sie muss dann zumindest 5% der Vergütung zahlen.
Ich empfehle Ihnen daher folgende Vorgehensweise:
Wenn im Vertrag nicht anders festgelegt...
Sie Weisen darauf hin, dass die Installation 95 % des Werkes ausmacht und Schulung u. Wartung nur die restlichen 5 %.
Somit stehen Ihnen jedenfalls 95 % der vereinbarten Vergütung zu und 5% der restlichen Vergütung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Antwort, ich habe mich vielleicht nicht eindeutig ausgedrückt, wir haben unsere Dienstleitung vollständig erbracht. Es gab nur einen Mangel, den der Kunde von einem anderen Unternehmen hat beseitigen lassen. Wir wurden über diesen Mangel nicht informiert.
Anspruchsgrundlage ist §631 BGB:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gilt dies auch im B2B?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für den Hinweis.
Wenn das Werk vollständig erbracht ist, dann gibt es da gar kein Problem.
Auch zwischen Unternehmern ist §631 BGB die Anspruchsgrundlage für die vereinbarte Vergütung.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.
Beste Grüße
RA Richter