Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Hallo
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ja. Mein Mann bewohnt das Haus weiterhin. Das Haus steht auch nicht auf dem Elterlichen Hof, sondern in einer 20km weit entfernten Stadt . Müsste die Kündigung denn schriftlich erfolgen von seinen Eltern?
Das Haus wurde damals nur gekauft mit dem Hintergrund das es für den Sohn sein soll. Wo wir von 2013 bis jetzt leben.
Liebe Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Ja, grundsätzlich muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Ansonsten bestehen möglicherweise auch schon Nachweisprobleme.
Die Absicht, das Haus für den Mann zu erwerben, spielt allerdings lediglich eine untergeordnete Rolle, da es eben lediglich eine Absichtserklärung gewesen ist, eine solche Absicht, natürlich auch wieder ändern.
Sofern allerdings das Haus mietvertragsähnlich genutzt worden ist, kann eben ein Mietvertrag alleine aufgrund der Nutzung entstanden sein.
Dieser richtet sich dann nach den gesetzlichen Voraussetzungen und bedarf dann zur Beendigung einer entsprechenden Kündigung.
Dies nimmt Ihnen allerdings nicht das Recht, sofern sich der Mietvertrag insbesondere auch auf Sie erstreckt hat oder eben auch ein Zuzug von nahen Angehörigen in das Haus möglich ist, dass Sie nicht zu ihrem Mann zurückkehren dürfen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie bitte, ich hatte versehentlich die Antwort nicht eingestellt, was ich nunmehr nachholen möchte:
Es ist Ihnen grundsätzlich nicht verwehrt zu Ihrem Mann zurückzukehren. Fraglich ist, welche vertragliche Grundlage Sie zur Nutzung des Hauses haben. Es ist hier von einem Überlassungsvertrag auszugehen, möglicherweise auch einer entsprechenden mietvertraglichen einvernehmlichen Regelung aufgrund des jahrelangen Zusammenlebens.
Solange eine konkrete Kündigung dieses Mietvertrages allerdings nicht vorliegt, besteht weiterhin ein recht zur Nutzung des Hauses. Hieran ändert auch nichts der Auszug im Jahr 2019 Sie müssten dann allerdings eben gerade den Mietvertrag durch das jahrelange Wohnen im Bestreitensfall nachweisen.
Dies dürfte aufgrund von Zeugenaussagen sicherlich möglich sein.
Die Aussage, dass das Haus für Ihren Mann sein soll, mag im Hinblick auf die mietvertragliche Regelung hilfreich sein, allerdings ergibt sich hieraus kein Übertragungsanspruch, also ein Anspruch darauf, dass die Schwiegereltern tatsächlich das Haus an den Mann übertragen.
Insofern sehe ich hier keine Probleme, dass sie hier zu ihrem Mann zurückkehren können und auch umziehen können.
Ihr Mann hat letztlich, sofern er das Haus noch bewohnt, auch ein Nutzungsrecht und im Rahmen des Nutzungsrechtes können Sie natürlich auch in das Haus und die Ehewohnung zurückkehren.
Sollte die Eltern dies verhindern wollen, wie auch immer, sollten Sie selbst anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen oder auch gerichtliche Hilfe.
Sollte eine Kündigung erfolgen, sollten Sie sich hiergegen auch entsprechend wären. Ein Heraussetzen aus dem Haus ist ohne Gerichtsurteil nicht möglich, hierzu müssten die Eltern eine entsprechende Räumungsklage anstrengen.
Gegebenenfalls finden Sie auch eine Person die zwischen Eltern, ihrem Mann und Ihnen vermitteln könnte, wenn das Verhalten der Eltern ist sicherlich nicht gebührlich.
Bitte entschuldigen Sie den Fehler hinsichtlich der leeren Antwort, sollten Sie noch Nachfragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt