Sehr geehrter Ratsuchender,
da Email-Schreiben nicht immer beweiskräftig sind, ist hier zu empfehlen, entweder mittels Einschreiben mit Rückschein oder aber persönlich im dem Ordnungsamt in Kontakt zu treten. Insbesondere das persönliche Gespräch wäre hier anzuraten, um nicht nur die Zusammenarbeit zu signalisieren, sondern auch ggfs. Auflagen und Bedingungen herauszufinden und abzuändern.
Bezüglich der Kostenübernahme durch die Stadt kann es aber zu Problemen kommen, da der Hauseigentümer zur Bekämpfung und Kostentragung verpflichtet ist. Nur, wenn es ausnahmsweise eine entsprechende Satzung mit Kostenregelung zu Lasten der Stadt gibt, wäre von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen. Derzeit kann ich eine solche Satzung aber nicht im Rahmen der Veröffentlichungen erkennen.
Die Kosten trägt also zunächst der Hauseigentümer und Vermieter.
Die Kosten eine einmaligen Ungezieferbekämpfung sind nicht anteilig auf die Mieter umlegbar, da es sich insoweit nicht um Betriebskosten handelt (LG München I, WM 2001, 245). Umlagefähig sind nur die Kosten einer regelmäßigen und damit laufenden Ungezieferbekämpfung, wenn sie prophylaktisch erfolgt, also keinen konkreten Hintergrund hat.
Allerdings ist dieses auch in der Rechtsprechung nicht ganz unbestritten, da das AG Offenbach mit Urteil vom 20.09.2001, Az.: 34 C 132/01) auch die Kosten einer einmaligen Schädlingsbekämpfung zu den umlagefähigen Betriebskosten gezählt hat.
Es wird also viel davon abhängen, welcher Auffassung das örtlich zuständige Amtsgericht folgen wird; Entscheidungen sind insoweit nicht veröffentlicht.
Sollte aber ein Mieter wirklich für den Befall verantwortlich sein - was aber nachzuweisen wäre -, könnte der Mieter dann in Regress genommen werden, da er dann die vertraglichen Pflichten verletzt hätte. Allerdings ist derzeit nicht ersichtlich, wie ein solcher Nachweis geführt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle