Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Frage ist leider nicht schematisch zu beantworten.
Bitte vergewissern Sie sich zunächst über die mietvertraglichen Regelungen zur Mietminderung. Die Gewerbemiete lässt hier Einschränkungen zu.
Dann wäre ebenfalls zu prüfen, wie stark die Belastung tatsächlich ist. Gastronomiebetriebe dürfen im Allgemeinen nicht mit Ratten und Mäusebefall betrieben werden. Hier droht ggfs. ein Konzessionsverlust.
Bitte dokumentieren Sie die sichtbaren Folgen und auch die Schäden sorgfältig.
Auch wenn es auf die genauen Begebenheiten vor Ort ankommt rechtfertigt Mäuse- und Rattenbefall eine Mietminderung von bis zu 100% der Warm-(!)Miete.
Neben der Mietminderung besteht die Möglichkeit, die Miete zurückzuhalten, bis die Schädlinge beseitigt sind oder die Miete unter Vorbehalt zu zahlen.
Sie können m.E. 50 % der Miete mindern und den Rest der Miete unter Vorbehalt einer erfolgreichen Schädlingsbekämpfung zahlen.
Ich empfehle aber vorher den Mietvertrag prüfen zu lassen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne betreue ich Sie im Rahmen einer Mandatserteilung weiter.
Mit freundlichen Grüßen