Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Verleumdung, § 187 StGB
Eine Strafbarkeit wegen Verleumdung setzt die Behauptung unwahrer Tatsachen voraus, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen. Diesen Tatbestand haben Sie ohne weiteres mit Ihrem anonymen Schreiben verwirklicht. Die Strafdrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Die Verleumdung wird gemäß § 194 StGB
nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Dieser Strafantrag kann innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Verletzten von der Tat und der Person des Täters erlangt, § 77b Abs. 2 StGB
. Der Beginn der Antragsfrist bestimmt sich somit nach dem Tag Ihres „Geständnisses" gegenüber Ihrem Vorgesetzten.
Üble Nachrede, § 186 StGB
Mit dem Inhalt Ihres anonymen Schreibens behaupten Sie eine Tatsache, die (höchstwahrscheinlich) nicht erweislich wahr ist. Dies ist als Üble Nachrede mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
In Bezug auf den nötigen Strafantrag gilt das oben Ausgeführte.
In Bezug auf die genannten Kolleginnen sehe ich keine Strafbarkeit gegeben, da keine unwahren Behauptungen über die Kolleginnen selbst enthalten sind.
Taten zum Nachteil Ihres Kollegen
Ich verstehe, daß Ihnen das Schicksal Ihres Kollegen die größten Bauchschmerzen bereitet. Es ist Ihrer Schilderung jedoch keine Straftat zum Nachteil Ihres Kollegen zu entnehmen, da Sie diesem weder vorsätzlich geschadet haben noch von voraussehen konnten, Ihr Verhalten letztendlich zu dessen Entlassung führen würde.
Hinsichtlich der konkret zu erwartenden Strafe kann ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte keine seriöse Prognose abgegeben werden. Erst in Kenntnis sämtlicher Einzelheiten kann eine entsprechende Einschätzung erfolgen. Davon ausgehend, daß Sie nicht vorbestraft sind und auch nötigenfalls den Ermittlungsbehörden gegenüber ein Geständnis ablegen werden, haben Sie jedoch die Verhängung einer Haftstrafe nicht zu befürchten. Meines Erachtens käme allenfalls eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in Betracht. Unter Umständen käme auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Betracht.
Möglich ist weiterhin, daß die Staatsanwaltschaft eine Anklageerhebung ablehnt und den Geschädigten auf den Privatklageweg verweist. Aus der Untätigkeit des Vorgesetzten läßt sich jedoch schließen, daß dieser kein gesteigertes Interesse an Ihrer Verfolgung hat.
In Hinblick auf die strafrechtliche Seite der Angelegenheit brauchen Sie erst einmal gar nichts zu unternehmen. Erst, wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, müssen Sie entscheiden, ob Sie ohne weiteres dort Ihr Geständnis ablegen wollen oder erst durch einen Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen wollen. Die Beauftragung eines Anwalts empfiehlt sich generell, da dieser besser als ein Laie die Verfahrenssituation einschätzen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken kann. Die Gefahr, daß Sie sich „um Kopf und Kragen reden", sehe ich in Ihrem Fall ausnahmsweise nicht.
In Bezug auf Ihren Kollegen können Sie nicht viel mehr tun, als diesen durch eine wahrheitsgemäße Aussage vor dem Arbeitsgericht zu unterstützen.
Diese Antwort ist vom 27.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Tel: 038221-42300
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Sehr geehrter Hr. Morwinsky,
irgendwie ist nun wie erwähnt mein Kollege ins Spiel gekommen, der nun auf mich sehr sauer ist. Wegen einer "Aussage von mir". Es kam ca. 1-Woche nach meinem Geständnis zu einer Aussprache unter 4 Augen mit dem von mir Beleidigten. Irgendwie brachte er den Namen meines Kollegen dort ins Spiel. Seitdem glaubt er, dass mein Kollege an diesem Schreiben beteiligt gewesen ist, er behaupete immer wieder, dass mein Kollege mich instrumentalisiert habe. Ich sei nur sein Opfer. 2-3 Tage später wurde meinem Kollegen fristlos gekündigt. Ich habe nochmals und mehrmals sofort klargestellt, dass ich die Tat alleine begangen habe, was auch in der Tat so ist. Ich bin total fertig mit den Nerven, mein Kollege natürlich auch. Ich wollte dem Kollegen gefallen, ich habe in seinem Auftrag gehandelt. Vielleicht habe ich Montags bei dem 4-Augen Gespräch eine unbedachte Bemerkung gemacht. Aber nie und nimmer war mein Kollege beteiligt. Die glauben mir das nicht! Ist aber so! Ich werde den Eindruck nicht los, dass mein Mist, den ich baute, benutzt wird um meinen Kollegen loszulassen. Immer wieder und immer wieder hat mir der Beleidigte an diesem Abend eingeredet, dass ich es nicht alleine war. Mein Kollege wurde auf Verdacht hin gekündigt (wegen so einer vergeichsweisen Lapalie) ohne diese anzuhören, was laut Rechtssprechung doch normalerweise gar nicht so funktionieren darf und soll. Wenn ich nun meinem Kollegen unbewußt geschadet habe? Ich habe auch solche Angst, vor einer Haftstrafe, habe mir noch nie was zu schulden kommen lassen. Was ist nun, wenn der Kollege mich nun anzeigt, auf Schadensersatz wegen einer Falschaussage? Bin so verzweifelt.
Sollte ich Ihrer Meinung nach, nochmals schriftlich darauf hinweisen, dass ich die Tat alleine begangen habe, oder sollte ich das nur vor Gericht klar stellen? Ich hätte aber gerne, dass das Ganze schon vorher, also außergerichtlich geklärt wird. Kennen Sie vielleicht einen Mediator bzw. Vermittler, den Sie mir empfehlen könnten? Die Sache soll endlich aus meinem Leben und aus der Welt verschwinden!!
Viele Grüße und Sie können mir natürlich eine Rechnung zusenden, die ich selbstverständlich sofort zahlen werde,
wäre sehr dankbar, wenn Sie mir nochmals antworten würden und mich eventuell auch vertreten würden.
Viele Grüße und Danke
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zur seriösen Einschätzung möglicher Konsequenzen Ihrer Äußerungen im Gespräch mit dem Beleidigten ist es nötig zu wissen, welche dies konkret waren und ob diese auch beweisbar sind. Wegen der 4-Augen-Situation wird es dem Beleidigten schwer fallen, Ihnen Ihren Kollegen kompromitierende Aussagen nachzuweisen.
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sehe ich nach Ihren Angaben weiterhin nicht als gegeben an. Eine Haftstrafe haben Sie definitiv nicht zu befürchten.
Sie sollten aber mit Angaben zu dem Inhalt des Gespräches zurückhaltend sein, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, daß diese falsch interpretiert und zu Ihrem oder Ihres Kollegen Nachteil ausgelegt werden.
Sie können durchaus nochmals darauf hinweisen, daß Sie alleiniger Urhber der anonymen Schreiben sind. Auf das 4-Augen-Gespräch sollten Sie sich hierbei aber nicht im Detail beziehen.
Eine gütliche (außergerichtliche) Klärung wäre natürlich wünschenswert. Ob in der geschilderten derzeitigen Situation eine solche möglich ist, wage ich allerdings zu bezweifeln.
Mediatoren, die in der Nähe Ihres Wohnortes tätig sind, sind mir nicht bekannt. Sie können sich jedoch an Ihr örtliches Amtsgericht wenden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben. Gerne können Sie sich auch direkt an mich wenden.