Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und des von Ihnen ausgelobten Mindestgebots in der angemessenen Kürze folgendermaßen beantworten möchte:
Grundsätzlich sind die Kosten, die dem Gläubiger einer Geldforderung zur Beitreibung der Forderung entstehen, dann vom Schuldner der Forderung zu ersetzen, wenn er mit der Zahlung der Forderung in Verzug nach § 286 BGB
geraten ist.
Sie müssten also zunächst mit der Zahlung einer Forderung in Verzug geraten sein, d.h. nicht geleistet haben trotz Eintritts der Fälligkeit und Mahnung, wobei es keiner Mahnung bedarf, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
).
Zu den Kosten, die als Verzugsschaden zu ersetzen sind, gehören die Kosten, die durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens zur Beitreibung der Forderung entstehen (aber nicht die Kosten für die Erstmahnung). Dazu gehören auch die Kontoführungsgebühren, die das Inkassounternehmen von dem Gläubiger der Geldforderung, dafür verlangt, daß es bis zur völligen Tilgung seiner Forderung die betreffenden Daten EDV-mäßig speichert (vgl. OLG Koblenz Urteil v. 29.03.1984 – 9 U 499/83
).
Die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens sind dann nicht zu tragen, wenn der Gläubiger der Forderung erkennen musste, dass die Beitreibung der Forderung nicht ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens möglich sein wird. Wenn also der Schuldner sich gegen die Forderung wehrt, war für den Gläubiger der Forderung erkennbar, dass auch durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens die Forderung nicht gezahlt würde.
Da Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen und die vereinbarten Raten gezahlt haben, haben Sie leider anerkannt, dass das Inkassounternehmen zu Recht tätig geworden ist, der Gläubiger also das Inkassobüro zu Recht eingeschaltet hat und seiner Hilfe bedurft hat. Meines Erachtens erscheinen daher die monatlichen Kontoführungsgebühren von 4,76 €, d.h. von 52,36 €, die ab September 2008 angefallen sind, als gerechtfertigt,da sie meines Erachtens auch nicht die üblicherweise von Inkassounternehmen geforderten Kontoführungsgebühren wesetnlich überschreiten dürften.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
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Diese Antwort ist vom 22.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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