Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage1: Was stimmt jetzt?
Ein Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel. Man kann daraus vollstrecken. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig ist, was bei Ihnen nicht der Fall ist. Denn die Rechtskraft bedeutet, dass kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. In Ihrem Falle kann z. B. der Schuldner eine Beschwerde einlegen. Frist dafür 2 Wochen. Bei Ihnen sind nur 4 Tagen vorbei. Das ist gleichzeitig die Erklärung dafür, warum der RA des Schuldners sich Zeit lässt und mit Ihnen nicht kommuniziert. Also warten Sie Zwei-Wochen-Fris ab.
Dann, sofern keine Beschwerde eingelegt wird gilt folgendes:
Die Vollstreckung dürfen Sie nicht eigenmächtig (durch Schloss entfernen) vornehmen. Dafür ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Bevor Sie ihm den Auftrag erteilen müssen Sie auf den Zuschlagsbeschluss eine Vollstreckungsklausel einbringen lassen. Das macht der Urkundsbeamte beim Gericht. Schicken Sie den Zuschlagsbeschluss zum Gericht mit dem Antrag eine Vollstreckungsklausel zu erteilen. Dann schicken Sie den Zuschlagsbeschluss (mit Vollstreckungsklausel) zum Gerichtsvollzieher mit dem Auftrag zu vollstrecken. Er braucht keine Frist zu setzen, sondern stellt den Zuschlagsbeschluss dem RA des ehemaligen Eigentümers zu (wenn das bereits durch das Vollstreckungsgericht nicht geschehen ist, fragen Sie dort nach) und geht mit dem Schlüsseldienst in die Wohnung. Schon jetzt können Sie dem RA des Schuldners mitteilen, dass er die Möglichkeit wahrnehmen soll, die Wohnung zu räumen und herauszugeben, sonst haftet der Schuldner auf Schadensersatz (Kosten des Gerichtsvollzieher, Schlüsseldienstes, Nutzungsentschädigung usw.), schriftlich.
Da der ehemalige Eigentümer im Ausland wohnt und arbeitet kann er dann auf §13 GG
verweisen?
Ja, ist aber unerheblich, da Sie sich auf Art. 17 GG
berufen können.
Ist das noch seine „Wohnung", obwohl dieser seit Jahren dort nicht wohnt? Was ist hier ausschlaggebend? Meldung beim Einwohnermeldeamt? Tatsächliche (Nicht-)Nutzung? Die Möbel, die noch in der Wohnung sind?
Ja, eine Eigentumsaufgabe würde ich hier eher nicht annehmen, da sich der RA „darum kümmert"
Frage 2: Muss ich tatsächlich eine 4-wöchige Frist setzen?
Nein
Der Schuldner weis doch schon seit Monaten von der Zwangsversteigerung. Da war genug Zeit!
richtig
Eine Mitbieterin, welche ebenfalls in diesem Haus wohnt, hat mir erzählt, dass der Schuldner damals die Wohnung sehr schnell verlassen hat und sich noch eine Aquarium (vermutlich mit verwesenden Fischen), Lebensmittel im Kühlschrank und ungewaschenes Geschirr auf dem Tisch befinden.
Ich befürchte, dass sich hierdurch der Zustand der Wohnung weiter verschlechtert. Ungeziefer und üble Gerüche, die sich in der Substanz der Wohnung festsetzen. Aus diesem Grund würde ich gerne schnell in die Wohnung um mich über den Zustand zu informieren und sicher zu stellen, dass Umstände, welche die Substanz negativ beeinflusst, abgestellt werden.
Frage 3: Wie komme ich schnell in die Wohnung?
Evtl. durch die Hausverwaltung wegen Gefahr in Verzug, wird aber auch lange dauern
Da eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher mit hohen Kosten verbunden ist, die ich möglichst vermeiden möchte und auch die Umsetzung ein paar Wochen dauert, ist das der schlechteste Weg.
Frage 4: Kann ich den Anwalt des Schuldners nicht einfach auffordern die Möbel aus der Wohnung abzutransportieren?
Ja
Sollte dies binnen 4 Wochen nicht geschehen sein, werde ich die Möbel entsorgen/verwerten.
Ich würde eine Woche geben
Frage 5: Sollte es sich tatsächlich nötig sein, einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung zu beauftragen, kann ich die Möbel dann nicht einfach in der Wohnung stehen lassen und eine Frist setzen diese binnen 4 Wochen abzuholen, ansonsten werden die Möbel entsorgt.
Ja, das können Sie machen
Wäre natürlich günstiger als die Kosten für Räumung durch eine Spedition und die Einlagerung zu bezahlen.
Dazu sind Sie danach nicht verpflichtet.
Wegen Strafanzeige:
Ich rate Sie ab, die Wohnung eigenmächtig zu betreten. Der RA kann Sie wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung anzeigen.
Zusammenfassend:
1. 2 Wochen abwarten
2. Währenddessen Aufforderungsschreiben dem RA schicken
3. Vollstreckungsklausel einbringen lassen
4. Noch mal Aufforderungsschreiben dem RA schicken
5. Gerichtsvollzieher beauftragen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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