Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten Alle anschreiben und zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Räumung auffordern.
Machen Sie deutlich, dass nach § 93 ZVG
der Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ein Vollstreckungstitel ist und die Zwangsräumung mit weiteren Kosten dann bei Nichteinhaltung der Frist eingeleitet wird.
Kündigen Sie zudem gegenüber B und C alle bestehenden Nutzungsverträge gemäß § 59a ZVG
. Denn sollten B und C ein Recht zum Besitz (z.B. Mietvertrag, Überlassungsvertrag) behaupten (kommt in der Praxis recht häufig vor), nützt Ihnen der Beschluss nichts.
In diesem Fall müssten Sie die Kündigung eben aussprechen und dann B und C nach Fristablauf auf Räumung verklagen.
Im Zuschlagsbeschluss mit Vollstreckungsklausel müssten alle drei Personen namentlich aufgeführt werden, denn die Formulierung "ehemalige Eigentümer und alle Familienangehörige" kann der Gerichtsvollzieher nicht ordnungsgemäß prüfen und müsste dann die Zwangsräumung sogar ablehnen.
Da all das sehr zeitaufwändig und teuer werden kann, sollten man vielleicht mit B und C sprechen; häufig bietet eine „Umzugspauschale" einen gewissen Anreiz für die schnelle und pünktliche Räumung und günstiger als die Zwangsräumung und möglicher vorgeschalteter Räumungsklage wird es vermutlich auch sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller
04.04.2018 | 18:46
Die Zwangsversteigerung ging ja nur gegen den ehemaligen Eigentümer A (alleiniger Eigentümer). Kann denn das Versteigerungsgericht im Zuschlagsbeschluss mit Vollstreckungsklausel alle drei Personen (A, B, und C) namentlich aufführen, obwohl ja die Namen B und C noch nie im Verfahren erwähnt wurden und es ja auch gar kein Verfahren gegen diese gab?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.04.2018 | 19:12
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist das möglich, wenn die Familienverbundenheit feststeht und es sich dann um Personen handelt, die in der Klausel genannt werden müssen (LG Lübeck 26.4.89, DGVZ 91, 9; LG Mainz 13.2.78, MDR 78, /65).
Daher würde ich immer zur Namensnennung raten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg