Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich können im Mietrecht für Gewerberäume Endrenovierungspflichten auferlegt werden.
Die Formulierung „im gleichen/renovierten Zustand" ist zwar nicht eindeutig, da Sie einerseits an den Zustand und andererseits an eine Renovierungspflicht anknüpfen kann. Angesichts der durchgeführten Renovierung kurz vor Einzug würde ich die Formulierung so auslegen, dass Sie zur Endrenovierung verpflichtet sein sollen.
Formulierungen, die der Formulierung „im gleichen/renovierten Zustand" ähneln, z.B. „im Zustand wie übernommen" oder „wie bei Beginn des Mietverhältnisses", werden auch überwiegend für wirksame Endrenovierungsklauseln gehalten.
Soweit durch einen neuen Anstrich, dass Aussehen der Räume nicht verändert werden sollte, da keine Verschlechterung eingetreten ist, könnten Sie sich auf § 242 BGB
berufen. Danach könnte es gegen Treu und Glauben im Einzelfall verstoßen, wenn Ihnen ein Anstrich auferlegt wird, der zu keiner Verbesserung führt. Dies würde ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters darstellen.
(Ich bezweifele allerdings, dass ein frischer Anstrich nach drei Jahren nicht erkennbar sein würde.)
Sie sollten daher dem Eigentümer/Vermieter mitteilen, dass es innerhalb der drei Jahre zu keiner Verschlechterung der Mietsache gekommen ist und dass ein neuer Anstrich nicht notwendig ist. Soweit der Vermieter kein Einsehen hat, können Sie sich auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten seinerseits berufen, wenn der neue Anstrich tatsächlich nicht erkennbar wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 08.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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